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5. Änderungen – Entstehen der Vor-GmbH –
Mitteilungspflichten des Notars
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Werden vor Eintragung einer nach § 2 Abs 1a gegründeten GmbH ins HR die individuell festzulegenden Bestandteile der Satzung schriftlich geändert und beurkundet, so genügt die Einreichung eines geänderten Musterprotokolls, wenn sich die Änderungen im Rahmen des Musterprotokolls halten (s auch o Rn 3 – Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Geschäftsführer – vgl hierzu Baumbach/Hueck/Fastrich § 2 Rn 61; Katschinski/Rawert ZIP 2008, 2001). Analog § 54 Abs 1 S 2 ist das Musterprotokoll vom Notar mit einer Vollständigkeitsbescheinigung zu versehen (OLG München GmbHR 2010, 755 m krit Anm v Wachter; hierzu teils abw Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 55; vgl Wicke DNotZ 2012, 15; auch Katschinski/Rawert aaO, dort auch zur kostenrechtlichen Behandlung der Beurkundung nach § 41d KostO). Werden weitere Änderungen über den Rahmen des Musterprotokolls hinaus (zB die Bestellung weiterer Geschäftsführer, Änderung der Vertretungsregelung, zusätzliche Satzungsbestimmungen) vorgenommen, so ist ein vollständiger geänderter Gesellschaftsvertrag zu beurkunden und einzureichen. § 41d KostO greift hier nicht ein (Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1001). Änderungen der Gesellschafterliste fallen in die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers (§ 40 Abs 1). Bei Mitwirkung des Notars ist § 40 Abs 2 zu beachten (Unterschrift der Liste durch Notar, Einreichen an HR, Übermittlung an Gesellschaft in Abschrift – Katschinski/Rawert ZIP 2008, 2001; Wicke § 40 Rn 9, 11, 21 zur Haftung des Notars nach § 10 BNotO; auch Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 52).
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Die Mitteilungspflicht des Notars nach § 54 EStDV wurde bisher an der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages geknüpft und sollte künftig an die Anmeldung einer Neugründung zum HR ansetzen.
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Erst mit Beurkundung des Gesellschaftsvertrags bzw der Mustersatzung entsteht die Vor-GmbH (vgl hierzu u § 11 Rn 13).