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I. Ziele der Reform

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Mit der UG sollte eine Rechtsformvariante der GmbH zur Verfügung gestellt werden, bei der eine einfach gestaltete Gründung sowie ein niedriger Kapitalaufwand von mindestens einem EUR insb kapitalschwachen Gründern den Marktauftritt ermöglichen soll. Ein weiteres Ziel besteht darin, das weitere Vordringen der englischen Ltd aufzuhalten (vgl hierzu Römermann NJW 2012, 906; auch etwa Baumbach/Hueck/Fastrich § 5a Rn 1 f). Offensichtlich ist die UG erfolgreich (vgl hierzu Lutter/Hommelhoff § 5 Rn 6: zum Stichtag 29.2.2012 bereits etwa 66 000 eingetragene UG; Bayer/Hoffmann NZG 2012, 887; auch Miras NZG 2012, 486). Offene Fragen und Streitpunkte bedürfen ebenso noch der Klärung wie etwa die wirtschaftlichen Auswirkungen nicht ausreichender oder fehlender Kapitalausstattung, Insolvenzrisiken etc (vgl hierzu Lutter/Hommelhoff 5a Rn 6 mwN; auch Scholz/Westermann § 5a Rn 5; vgl auch Römermann NJW 2012, 906, 907). Auch kann die Frage, ob nach dem unterstützten Start durch die vereinfachte Gründung über das Ansammlungsmodell des § 5a Abs 3 GmbHG die „Voll-GmbH“ letztlich tatsächlich die Folge ist, wie sich der Gesetzgeber dies vorstellte, kann ebenfalls nicht abschließend beurteilt werden (hierzu Römermann NJW 2012, 906, 908 mwN, der vermutet, dass der Zusatz „UG haftungsbeschränkt“ nicht so abschreckend wirkt, wie viele meinen). Einige Streitfragen dürfen zwischenzeitlich auch als geklärt betrachtet werden. So muss bei einer Kapitalerhöhung der UG keine Volleinzahlung auf 25 000 EUR, sondern wie der GmbH lediglich 12 500 EUR vorgenommen werden (OLG München 7.11.2011 – 31 Wx 475/11 – NJW 2012, 1453 – UG und Kapitalerhöhung auf Mindestkapital von 25 000 EUR). Auch gilt das Sacheinlagegebot des § 5a Abs 2 S 2 GmbHG nicht mehr, wenn eine Kapitalerhöhung auf das Mindeststammkapital von 25 000 EUR erfolgt (BGH 19.4.2011 – II ZB 25/10 – NJW 2011, 1881 – Kapitalerhöhung der UG auf 25 000 EUR – kein Sacheinlagenverbot). Letztlich zeigt dies nur, dass es sich bei der UG um eine GmbH iSd GmbHG handelt, die die Besonderheit aufweist, dass sie mit „UG haftungsbeschränkt“ zu firmieren hat (vgl Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 7; so auch BGH 11.4.2011 – II ZR 9/10 – Abspaltung). Die UG unterliegt damit dem gesamten GmbHG, soweit sich keine Abweichungen aus § 5a GmbHG ergeben. Die UG ist Handelsgesellschaft nach § 13 Abs 3 GmbHG, grundbuchfähig, kann Bankkonten eröffnen, sich an anderen Unternehmen beteiligen, auch als UG haftungsbeschränkt Co KG auftreten etc (Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 11 – nicht aber mit Zusatz GmbH KG Berlin 15.7.2009 – 1 W 244/09: Unzulässigkeit von „. . . GmbH & Co“, wenn allein UG persönlich haften – hierzu auch Römermann NJW 2012, 906, 909, auch zu den krit Stimmen; vgl auch BGH NJW 2008, 480 – Stammkapital der GmbH als Darlehen für die KG wegen § 30 GmbHG unzulässig).

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Nach dem Willen des Gesetzgebers (RegE-Begr zu Nr 2 (Änderung von § 2) und der endgültigen Fassung sind und waren folgende Grundsätze und Ziele zu beachten:

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