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4. Bestellung und Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers
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Nach dem Musterprotokoll kann die Gesellschaft bei der Gründung nur einen Gesellschafter- oder Fremdgeschäftsführer haben (vgl § 2 Abs 1a S 1; Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 37 f; Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1994; Wicke § 2 Rn 17). Die Vertretungsregelung im Musterprotokoll soll – so die Begründung des RegE – einfach zu handhaben sein und den Regelungswünschen entsprechen, die Gründer einfach konzipierter Gesellschaftsverträge typischerweise haben. Von einer ausdifferenzierteren Regelung, wie sie in der Praxis bislang üblich ist, wurde im Hinblick auf die bei einer Standardisierung notwendige Vereinfachung und den mit einer Ausdifferenzierung verbundenen Beratungsbedarf abgesehen. Der Geschäftsführer ist zwingend von den Schranken des § 181 BGB befreit, was bei Fremdgeschäftsführern als bedenklich sein kann, aber hier zwingend vorgegeben ist (so schon Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1994; auch Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 17, 22). Diese Konzeption wirft in der Praxis erhebliche Probleme auf. Fest steht, dass kein weiterer Geschäftsführer im Rahmen der erleichterten Gründung mit dem Musterprotokoll bestellt werden darf. Das Musterprotokoll darf insofern auch nicht zB hinsichtlich der Vertretungsbefugnis ergänzt werden, da andernfalls eine „normale GmbH-Gründung“ vorliegt (vgl OLG Düsseldorf 12.7.2011 – 1-3 Wx 75, 11/11 – ZIP 2011, 2468, 2469). Nach OLG Düsseldorf aaO, und den dort anzutreffenden Entscheidungen (etwa OLG Bremen ZIP 2009, 1998) und Literatur (Herrler/König DStR 200, 2138) enthält das Musterprotokoll keine allgemeine Vertretungsregelung, sondern nur die besondere des Gründungsgeschäftsführers). Nach Eintragung gelten die allgemeinen Regeln wie etwa § 35 Abs 2 GmbHG, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag Abweichendes bestimmt. Auch die Befreiung nach § 181 BGB gilt nur für den Gründungsgeschäftsführer, nicht für später bestellte weitere (Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 47; OLG Hamm GmbHR 2011, 708 – vgl auch OLG Stuttgart GmbHR 2009, 827 – bleibt die Befreiung von § 181 BGB bei Bestellung weiterer Geschäftsführer erhalten – das wird vom OLG aaO, verneint). Es können also später nach Eintragung der UG weitere Geschäftsführer bestellt werden. Es sind jedoch bei Ausfüllen des Musterprotokolls die angesprochenen Fragen zu klären, da mit Geschäftsführerwechsel zu rechnen ist (vgl auch Miras NJW 2013, 212, 213 mwN). Vgl iÜ OLG München 29.5.2012 – 31 Wx 188/12 – ZIP 2012, 1559 – Amtsniederlegung bei UG (fehlende Eintragungsfähigkeit).