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IV. Pflicht zur gesetzlichen Rücklage
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Nach § 5a Abs 3 ist in der Bilanz nach den §§ 242, 264 des HGB im aufzustellenden Jahresabschluss eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Hierbei handelt es sich um einen Reservefond zugunsten der Gläubiger. Der/die Gesellschaftergründer können mit Anteilen von 1 EUR starten und die restlichen 24 999 EUR durch künftige Gewinne ansparen, was nur bei wirtschaftlichem Erfolg denkbar ist. Mit Recht wir hierzu bemerkt, dass diese Pflicht zur Bildung der Rücklage ohne Jahresüberschuss ins Leere läuft (Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, 33; Wicke § 5a Rn 9; Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 84 mwN). Die Höhe der Rücklage muss jährlich in Höhe von 25 % des Jahresüberschusses betragen. Eine Obergrenze ist nicht vorgesehen – selbst bei Übersteigen des Betrags von 25 000 EUR – und besteht ohne zeitliche Beschränkung. Erst nach Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens 25 000 EUR entfällt die Verpflichtung (§ 5a Abs 5 – hierzu Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, 33; Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 84). Vorher besteht Ausschüttungssperre. Der Gesetzgeber hat von einer Pflicht zur Kapitalerhöhung und zur Umwandlung in eine Voll-GmbH abgesehen; Lediglich ein mittelbarer Druck durch Ausschüttungssperre besteht (hierzu Wicke § 5a Rn 10; auch Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, 33; Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 84, mwN). Der Verlustvortrag aus dem Vorjahr mindert den Jahresüberschuss, der für die Rücklagenbildung maßgeblich ist.