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VII. Gründungsaufwand
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Das GmbHG enthält keine dem § 26 AktG entspr Vorschrift. Vgl allerdings zur Unternehmergesellschaft § 5a.
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§ 26 Abs 2 AktG ist insofern analog anzuwenden (Baumbach/Hueck § 5 Rn 57, unter Hinw auf BGHZ 107, 1). Es widerspricht den Grundsätzen der Kapitalaufbringung, wenn das garantierte Anfangsvermögen der GmbH vorweg durch eine Belastung mit Verbindlichkeiten ausgehöhlt wird, die sich weder aus dem Gesetz noch aus der Satzung unmittelbar oder mittelbar ergibt (BGH DB 1981, 1032, 1033). Zur Dauer der Beibehaltung der Satzungsregelungen OLG Celle 2.2.2018 – 9 W 15/18 – keine Streichung von Satzungsregelungen über den Gründungsaufwand vor Ablauf von zehn Jahren nach erster Eintragung.
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Zur Frage des Gründungsaufwandes gab der BGH in der Entscheidung über die Aufhebung des Vorbelastungsverbots (BGHZ 80, 129, 143 = BB 1981, 689) folgenden Hinweis: „Bei Bargründungen werden sich daher die Versicherungen des Geschäftsführers nach § 8 Abs 2 GmbHG nF und die entspr Prüfung durch das Registergericht gem § 9c GmbHG nF in sinngemäßer Auslegung dieser Vorschriften auch darauf zu erstrecken haben, inwieweit das durch Geldeinlagen oder -einlageforderungen gebildete Stammkapital bereits durch Verbindlichkeiten vorbelastet ist“.
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Daraus zogen verschiedene Gerichte unterschiedliche Konsequenzen (zB OLG Hamm GmbHR 1984, 155; OLG Düsseldorf GmbHR 1987, 59). Das BayObLG (GmbHR 1989, 158) differenzierte zwischen dem Gründungsaufwand, den die GmbH nach Eintragung kraft Gesetzes zu tragen hat und dem übrigen Gründungsaufwand, welcher in die Satzung betragsmäßig aufzunehmen ist. Infolge der Abweichung von den Entscheidungen von Hamm und Düsseldorf legte das BayObLG die Frage dem BGH zur Entscheidung vor. Dieser entschied am 20.2.1989 (BB 1989, 795 = BGHZ 107, 1, 6):
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„Gründungsaufwand, der zu Lasten der GmbH an Gründer oder sonstige Personen gezahlt werden soll, ist in der Satzung als Gesamtbetrag gesondert festzusetzen. Das gilt auch, wenn die Verpflichtung der Gründer (§ 26 Abs 2 AktG analog) abbedungen werden soll, der GmbH die Gründungskosten zu erstatten, die sie im Außenverhältnis – allein oder neben den Gründern – geschuldet und bezahlt hat (Kosten der Anmeldung zum Handelsregister, Gesellschaftssteuer) . . .“.
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Dem ist die Lehre im Wesentlichen gefolgt (Baumbach/Hueck/Fastrich § 5 Rn 57; Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 113). Danach ist der Gesamtbetrag der Gründungskosten, auch im Einzelfall geschätzt, in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen (BGH BB 1989, 795; auch Baumbach/Hueck § 5 Rn 57; Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 111, 113). Wird diese Frage im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt, so haben die Gesellschafter diese Kosten zu tragen und können Erstattungsansprüche gegen die Gesellschaft nicht geltend machen (Hachenburg/Ulmer § 5 Rn 187; Baumbach/Hueck/Fastrich § 5 Rn 57; Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 113; Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 42). Auch „Gründerlohn“ kommt unter diesen Voraussetzungen in Betracht, sofern die Schranken des § 30 beachtet werden (Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 32; auch Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 113; ferner Baumbach/Hueck/Fastrich § 5 Rn 57). OLG Celle 11.2.2016 – 9 W 10/16 – verlangt namentliche Nennung der von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten in der Satzung. Zur Dauer der Beibehaltung der Satzungsregelung über den Gründungsaufwand so Rn 94.
Wegen der Versicherung vgl u § 8.
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Zu Notargebühren in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten Sandweg Baden-Württembergische Notargebühren in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten, NJW 2008, 411. Ferner hierzu auch Lappe Die Entwicklung des Gerichts- und Notarkostenrechts im Jahr 2007, NJW 2008, 485, 490.