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VI. Verwendung der Rücklage

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Nach § 5a Abs 3 S 2 darf die Rücklage nur für Kapitalerhöhungen nach § 57c, zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist, sowie zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist, verwendet werden. Die Regelung ist abschließend (Scholz/Westermann § 5a Rn 26; auch Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 44. Durch diese Zweckbindung soll sichergestellt werden, dass die Rücklage nicht in anderer Zielrichtung verwendet werden darf. Ist das der Fall, so greifen die o in Rn 25 vorgesehenen Folgen ein. Andererseits ist die Verwendung der Rücklagen für einen der drei genannten Fälle unabhängig von der Höhe zulässig (Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 34). Wird mit der Rücklage eine GmbH mit dem Mindeststammkapital von 25 000 EUR gebildet, so darf der überschießende Teil der Rücklage an die Gesellschafter ausgeschüttet werden (Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 84 mwN).

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