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1. Dauer der Gesellschaft
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Es gibt insofern zwei Möglichkeiten: Entweder die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; dann kann nur ein Beschluss der Gesellschafter (idR mit Dreiviertel-Mehrheit) zur Auflösung der Gesellschaft führen (§ 60 Abs 1 Ziff 2). Oder es ist eine zeitliche Beschränkung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen (zwei Jahre, Tod eines Gesellschafters, zeitliche Nutzbarkeit eines gewerblichen Schutzrechtes, Mietvertragsdauer, Pacht etc). Freilich muss sich die zeitliche Beschränkung auch hier aus dem Gesellschaftsvertrag unmittelbar ergeben – objektiv bestimmbar (Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 49; Scholz/Emmerich § 3 Rn 62; Baumbach/Hueck § 3 Rn 27; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 3 Rn 26; vgl BayObLGZ 1974, 479 = BB 1975, 249). Zur Regelung der Kündigungsfolgen vgl OLG Stuttgart Rpfleger 1988, 380 – nicht unbedenklich; zur Vereinbarung eines Kündigungsrechts OLG Hamm GmbHR 1971, 57; BayObLG GZ 1975, 47).
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Die bestimmte oder bestimmbare Zeitdauer ist folglich in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, wenn man dies für alle Zeiten erreichen will – unabhängig von den Gründungsgesellschaftern. Sie wird dann auch im HR eingetragen (§ 10 Abs 2).
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Insofern kommen Bestimmungen in Betracht wie:
„Die Gesellschaft besteht bis zum Jahre 2015.“ „Die Gesellschaft besteht bis zum Tode eines der Gründungsgesellschafter.“ „Die Gesellschaft besteht vom Zeitpunkt der Eintragung an für 20 Jahre.“ „Die Gesellschaft besteht, solange . . . Geschäftsführer ist.“ „Die Gesellschaft besteht, solange ihr die Konzession zum Betrieb von . . . zusteht.“
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Nach Ablauf der vorgesehenen Zeit bzw nach Eintritt des maßgeblichen Ereignisses wird die Gesellschaft aufgelöst (Baumbach/Hueck § 3 Rn 28; s auch § 60 Abs 1 Ziff 1, vgl dort).
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Umstr ist, ob die zeitliche Beschränkung einen Fortführungsbeschluss verhindern kann (Treuepflichten des Gesellschafters?).
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Kündigungsrechte der Gesellschafter oder eines Gesellschafters haben mit der Dauer nichts zu tun, begründen lediglich ein Recht zum Ausscheiden. Eine Eintragung dieses Rechtes in das HR erfolgt nur, wenn die Kündigung erstmals zwei Jahre später zulässig ist, weil dann in dieser Abrede gleichzeitig eine Mindestdauer der Gesellschaft bzw der Zugehörigkeit zu ihr gegeben ist (str vgl BayObLG BB 1975, 249 mwN).
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Ist die Dauer satzungsmäßig verankert, so ist eine Änderung nur über den in den §§ 53 ff vorgesehenen Weg möglich. Überstimmte Gesellschafter haben hier die Möglichkeit, von ihrem Austrittsrecht Gebrauch zu machen (Scholz/Emmerich § 3 Rn 67; Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 49; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 3 Rn 28; auch allerdings einschränkend Baumbach/Hueck § 3 Rn 29, 30).