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2. Nebenleistungs- und Sonderpflichten

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Im Gegensatz zu der AG (vgl § 55 AktG) sieht das GmbHG keine Einschränkung der Neben- oder Sonderpflichten einzelner oder aller Gesellschafter vor, soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen Entgegenstehendes ergibt. Mithin ist hier für die an sich „kapitalistisch“ gedachte Gesellschaftsform der GmbH Raum geschaffen, der durch personalistisch orientierte Abreden gefüllt werden kann (Scholz/Emmerich § 3 Rn 69 mwN; BGH DB 1958, 1038; vgl ferner hier § 2 Rn 30). Allerdings müssen die Nebenleistungspflichten im Gesellschaftsvertrag konkret festgelegt sein – Verlustübernahmepflichten ohne zeitliche Begrenzung bzw Obergrenze sind unwirksam – BGH NZBau 2008, 148.

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Es kommen zahlreiche Pflichten in Betracht:

Geld- und Sachleistungen (vgl BGH GmbHR 1989, 151);
Verpflichtung zu Darlehensgewährung oder Zuschüssen (vgl BGH GmbHR 1989, 151);
Auswahl für die Kriterien eines Geschäftsführers;
Benennungsrecht (vgl OLG Hamm ZIP 86, 1189; BGH WM 1989, 250);
Ruhegehaltszusage (BGH BB 1993, 305 = NJW-RR 1994, 357 = ZIP 1993, 206 – GmbH-Geschäftsführer);
Vertreter bei Gesellschafterversammlungen (BGH WM 89, 63);
Stimmrechtsausübungen (vgl BGH ZIP 2009, 216 – Schutzgemeinschaft);
vom Gesellschaftsvertrag abw Gewinnverteilung;
persönliche Leistungen;
Wettbewerbsverbote OLG München 11.11.2010 – U(K) 2143-10 – Nichtigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung in Gesellschaftsvertrag (Wettbewerbsverbot) bei übermäßiger Beschränkung des Gesellschafters – § 138 BGB; vgl BGH WM 86, 1282; OLG Karlsruhe WM 1986, 1473 – Knebelung – Wettbewerbsverbot nach Beendigung der Mitgliedschaft; kein Wettbewerbsverbot für nicht geschäftsführenden Minderheitsgesellschafter BGH NJW-RR 1991, 1316);
Schiedsgerichtsabreden (vgl zur Vereinbarung von Schiedsklauseln OLG Koblenz 6.3.2008 – 6 U 610/07; zur Zuständigkeit von Schiedsgerichten OLG Karlsruhe ZIP 1995, 915; vgl insofern zB Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 29 ff; Scholz/Emmerich § 3 Rn 42 ff; Baumbach/Hueck § 3 Rn 39, 40 ff; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 3 Rn 31 ff jeweils mwN).

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Wichtig ist hierbei im Einzelfall die Abgrenzung zur Hauptverpflichtung, die in der Leistung der Stammeinlage besteht (zur formlosen Wirkung einer Beitragsverpflichtung zu den Kosten der Gesellschaft BGH BB 1993, 676 = NJW-RR 1993, 607; auch OLG Frankfurt NJW-RR 1982, 1512). Streit kann hier ua dann entstehen, wenn es sich um Geld- oder Sachleistungen handelt. Maßgeblich wird in diesem Zusammenhang die Auslegung des Gesellschaftsvertrages sein, wobei dem Paragraphen aus der Satzung besondere Bedeutung zukommt, der das Stammkapital und die Stammeinlagen betrifft. Diese Bestimmung wird regelmäßig abschließend gestaltet sein. Es kommt im Grunde darauf an, ob die Verpflichtung, um die es hier geht, im Rahmen der Stammeinlage übernommen wurde (vgl BGH DB 1958, 1038). Denkbar sind hier ua auch Nachschusspflichten (vgl hierzu § 26) sowie etwa auch das sog Aufgeld (Agio). Beide werden im Regelfall zu den Stammeinlagen gerechnet. Zur Übernahme von Gesellschaftsschulden, Zahlung von Vertragsstrafe, Darlehen vgl BGH GmbHR 1989, 151. Verlustübernahmepflichten ohne zeitliche Begrenzung bzw Obergrenze sind unwirksam – BGH NZBau 2008, 148 = BeckRS 2008, 01356.

IÜ kommen als Neben- oder Sonderpflichten in Betracht:

Übernahme der Geschäftsführertätigkeit (vgl BGH NJW 1981, 1512),
Dienst- oder Arbeitsleistungen,
Nutzungsrechte,
Verwertungsrechte,
Lieferungs- oder Abnahmepflichten (kartellarische Schranken sind zu beachten).

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Zu Wettbewerbsverbot BGH GmbHR 2010, 256 und Schranken [§ 138 BGB]; zur Zulässigkeit von Wettbewerbsverboten unter dem Aspekt des § 1 GWB sowie Art 85 EGV vgl BGH NJW 1988, 2737 (zulässige Wettbewerbsbeschränkung eines 50 %-igen Gesellschafters mit Sonderrechten hinsichtlich der Geschäftsführer (Vorschlag, Abberufung) – auch Baumbach/Hueck § 3 Rn 43); vgl BGH NJW 1981, 1512; zur Unterscheidung eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbotes (bei Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers Untersagung jeglicher Konkurrenztätigkeit ohne finanzielle Kompensation nach § 138 BGB) vgl OLG Hamm ZIP 1988, 1254 mwN s hierzu auch § 2 Rn 30.

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Gemeinsam ist diesen Pflichten, dass sie bestimmt oder doch zumindest in den Grenzen der §§ 315, 317 BGB bestimmbar sein müssen. Diese Bestimmung bzw Bestimmbarkeit ist im Wege der Auslegung nach üblichen Grundsätzen zu ermitteln.

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Es können darüber hinaus auch Verpflichtungen der GmbH ggü einzelnen Gesellschaftern in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. In Betracht kommt nicht etwa nur die Pflicht, sondern auch das Recht zur Geschäftsführung für einen Gesellschafter (vgl BGH NJW 1969, 131 = WM 1969, 1321 = GmbHR 1970, 10; auch BGH DB 1965, 1771).

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Soweit es um die Erfüllung der Nebenpflichten etc geht, werden die schuldrechtlichen Bestimmungen entspr anzuwenden sein, wenn sich nicht aus der Struktur des Gesellschaftsverhältnisses Besonderheiten ergeben.

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Wird ein Gesellschaftsanteil übertragen, so gehen die Nebenpflichten auf den Übernehmer über, soweit es sich um gesellschaftsvertraglich festgeschriebene handelt, die von den rein schuldrechtlichen zwischen den Gesellschaftern wirkenden Abreden zu unterscheiden sind (BGH BB 1993, 676 = NJW-RR 1993, 607; auch OLG Frankfurt NJW-RR 1982, 1512). Letztere sind mit Wirkung zwischen den Gesellschaftern grds möglich – formfrei ohne notarielle Form. Zulässigkeitsschranken ergeben sich lediglich dort, wo es sich um Umgehungen der GmbH-Bestimmungen handelt bzw um etwa den Fall, dass die betr Pflichten gewissermaßen auf die Stammeinlage angerechnet werden sollen, mithin diese vermindern. Zulässig ist jedoch zB das Einbringen bestimmter Sachwerte durch einen Gesellschafter über seine Verpflichtung zur Stammeinlage hinaus und ohne Anrechnung auf seine Stammeinlage (BGH BB 1969, 1410 = GmbHR 1970, 10; BGHZ 38, 158; 48, 43 – Schiedsgericht; BGH WM 1965, 1076 GmbHR 1970, 232 – Pflicht zur Ausübung des Stimmrechts).

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