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4. Der Betrag des Stammkapitals

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Insoweit wird im Wesentlichen auf die Kommentierung zu §§ 5 ff verwiesen. In dem hier maßgeblichen Zusammenhang ist auszuführen, dass der Betrag des Stammkapitals sich eindeutig und unbedingt aus der betr Satzungsbestimmung ergeben muss. Vom Stammkapital sind die zuerst auszumachenden Stammeinlagen bzw die identische Stammeinlage bei der Ein-Personen-Einlage zu unterscheiden. Fehlt eine entspr Angabe des Stammkapitals, so ist der Gesellschaftsvertrag nichtig. Es greifen bei Eintragung die §§ 75 GmbHG, 397 S 2 FamFG – früher 144 FGG – ein. Eindeutige diesbezügliche Angaben sind nur gegeben, wenn es sich aus dem Gesellschaftsvertrag selbst ergibt, wie hoch das Stammkapital ist, ohne dass es zB zur Feststellung noch des Einblickes in andere Urkunden bedarf (so zutr Scholz/Emmerich § 3 Rn 46 f; Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 14). Das gilt auch für die Unternehmergesellschaft, da auf das Musterprotokoll die Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag entspr anzuwenden sind (vgl § 2 Abs 1a).

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Der Betrag ist seit 1999 in einer festen Summe in Euro-Betrag anzugeben (Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 15; Scholz/Emmerich § 3 Rn 48; Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 39; vgl Habel GmbHR 2000, 267; Ries GmbHR 2000, 264; Heidinger GmbHR 2000, 415; ders NZG 2000, 532; LG Bremen GmbHR 2000, 287 – Umstellung des Stammkapitals (150 000 DM) mit Aufstockungsbetrag (6 466,40 DM) auf Euro (80 000 EUR) – Zulässigkeit der Glättung durch Erhöhung um einen „krummen“ DM-Betrag bei gleichzeitiger Umstellung von Stammkapital und Geschäftsanteilen auf „glatte“ Euro-Beträge; iÜ LG Bonn GmbHR 1999, 864).

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Bei Fehlen oder dem Vorliegen unklarer Bestimmungen wird der Registerrichter dies beanstanden und die Eintragung nach Frist zur Beseitigung des Satzungsmangels kostenpflichtig zurückweisen. Im Prinzip kommt in diesen Fällen nur eine Heilung durch Gesellschafterbeschluss mit entspr Anmeldung und Überreichung einer neuen vollständigen Satzung in Betracht. Hinsichtlich der Änderung des Stammkapitals vgl §§ 53 ff.

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