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IV. Fakultative Bestandteile

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Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass die Gesellschafter oder auch der Gesellschafter einer „Ein-Personen-GmbH“ im Rahmen des Zulässigen nahezu alles vereinbaren können, was ihnen beliebt (hierzu etwa die Zusammenstellung der umfangreichen Lit bei Baumbach/Hueck § 3 Rn 24 ff; Lutter/Hommelhoff § 3 vor Rn 48; insb auch Baumann/Reiss ZGR 1989, 157).

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Die Angaben nach § 3 Abs 2 (Dauer der Gesellschaft, Verpflichtungen ggü der Gesellschaft über die Stammeinlage hinaus) sind nicht abschließend, sondern exemplarisch (Baumbach/Hueck § 3 Rn 25). Zu beachten ist allerdings, dass es hier um die Beziehungen der Gesellschaft zu den Gesellschaftern geht, die hier satzungsmäßig festgeschrieben werden. Daneben können die Gesellschafter sich natürlich auch untereinander – außerhalb des Mitgliedschaftrechtes – obligatorisch binden, sofern darin nicht eine Umgehung zwingender gesetzlicher Vorschriften liegt.

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Für die zuletzt genannten Abreden besteht grds kein Formzwang. Die Wirkung besteht auch nur zwischen den Gesellschaftern, nicht ggü der GmbH als juristischer Person. Ist freilich eine obligatorische Verpflichtung allein nicht gewollt, sondern sind die Gesellschafter bei ihrer formlos geschlossenen Abrede von einer solchen mit mitgliedschaftsrechtlichen Auswirkungen und Bindungen – also von einer Wirkung auch ggü der Gesellschaft – ausgegangen, so sind derartige Abreden infolge Formverstoßes unwirksam (§§ 125 ff BGB, 2 GmbHG; vgl zum Umfang der Beurkundungspflicht BGH BB 1981, 926; hierzu iÜ BGHZ 18, 208 – Altersruhegeld; BGH BB 1993, 676 ff – Deckungsbeiträge der Gesellschafter zu den Kosten der Gesellschaft). Es kommt also darauf an, ob mitgliedschaftsrechtliche Pflichten und Rechte (nur in der Satzung) oder schuldrechtliche Rechte und Pflichten zwischen den Parteien vereinbart werden sollen. Mit Recht wird darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein wird (Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 83; auch Scholz/Emmerich § 3 zB Rn 75 mwN zu Stammeinlage und Nachschusspflicht).

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Hier sind zunächst die Schranken der Satzungsautonomie zu beachten (Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 92 f mwN). Zwar ist es nach der hM den Gesellschaftern überlassen, ob sie eine „korporative“ oder lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung über Nebenpflichten treffen (Baumbach/Hueck § 3 Rn 24 f; BGH NJW-RR 1993, 607 = BB 1993, 676 = DB 1993, 829 – Beitragsdeckungspflicht – mwN). Hierbei spielen wirtschaftliche und zweckmäßige Überlegungen keine entscheidende Rolle. Die Betroffenen sind grds frei. „Die Grenze ist erst dort gezogen, wo das Gesetz die Eingehung derartiger Leistungen allein in korporativer Form zulässt. Da das GmbH-Recht nach alledem die Übernahme einer Beitragspflicht für den Fall, dass die eingehenden Honorare die Kosten des Unternehmens nicht decken, nicht als mitgliedschaftliche Vereinbarung zwingend fordert, vielmehr auch eine schuldrechtlich wirkende Abrede rechtlich statthaft ist, kommt es darauf an, wie die geschlossenen Verträge auszulegen sind.“ (BGH NJW-RR 1993, 607). Aufgeld (Agio) kann nach § 3 Abs 2 in statutarischer aufgenommen werden, ist aber auch als schuldrechtliche Verpflichtung zulässig – keine Anfechtung nach Eintragung bei Kapitalerhöhung – Einziehung durch Insolvenzverwalter ohne Gesellschafterbeschluss (BGH NZG 2008, 73 = ZIP 2007, 2416). Maßgeblich ist der Einzelfall. Bedeutsam können sein:

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Betroffenheit aller Gründungsgesellschafter,
Betroffenheit der Rechtsstellung der Gesellschaft,
Organisation der Gesellschaft,
Regelung der Beziehungen der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern,
Regelungsgegenstände iSd § 3 Abs 1,
sonstige Regelungsgegenstände,
Einmaligkeit der Leistungen,
Wiederkehr der Leistungen, Dauerverpflichtungen,
Ankoppelung an persönlichen Anstellungsvertrag,
Beteiligung von Juristen,
Anh zu Anstellungsverträgen etc.

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Vgl hierzu BGH NZG 2008, 73; ferner hier § 1 Rn 26; auch Scholz/Emmerich § 3 Rn 74 f: ferner Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 50 f; auch Baumbach/Hueck § 3 Rn 31 f, 53 f; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 3 Rn 29 ff – zu einer unwirksamen Verlustübernahme als unbegrenzte Nebenleistungspflicht BGH NZG 2008, 148.

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Eine Umdeutung des nichtigen Geschäftes gem § 140 BGB sowie die Aufrechterhaltung der Abrede als schuldrechtliche Verpflichtung wird regelmäßig nicht möglich sein. Anderes kann dann gelten, wenn die Gesellschafter bewusst eine Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag nicht vorgenommen haben. Hier sollte allein der schuldrechtliche Aspekt maßgeblich sein. In dem Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft haben diese Vereinbarungen keine Bedeutung. Sie können auch nicht im Wege der Auslegung in ihrer Wirkung über die Gesellschafter hinausgehoben werden (vgl BGH BB 1969, 1410, 1411; vgl iÜ o § 3 Rn 1). Für spätere Gesellschafter (Anteilserwerber) haben diese Vereinbarungen nur Bedeutung, wenn sie in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen sind, sofern der spätere Erwerber nicht auch insofern in die Stellung des bisherigen Gesellschafters einrückt. Zu Nachfolgeregelungen mit dem Zweck, erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Konflikte zu vermeiden vgl BGH DB 1985, 268.

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Es wurde oben davor gewarnt, den Gesellschaftsvertrag mit den an sich zulässigen „Nebenverpflichtungen“ zu überfrachten. In der Praxis hat sich erwiesen, dass Gesellschaftsverträge regelmäßig nur die tatsächlich geforderten Bestimmungen enthalten sollten, zumal ja den Außenstehenden nicht jede Einzelheit ersichtlich sein sollte. Bezweckt man jedoch gerade dies, sollte man von den gesetzlich eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen.

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Zu den häufig streitbegründenden Abfindungsklauseln Piltz BB 1994, 1021 – ausführlich mwN; iÜ BGH NJW 1985, 192 – Verkehrswert = Ertragswert des Unternehmens. Weitere Einzelheiten s § 2 Rn 30 mwN.

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