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5. Die Angabe der Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie der übernehmenden Gesellschafter

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Die Vorschrift ist dem § 2 AktG angelehnt (Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 16). Wesentlich ist, dass nunmehr jeder Gesellschafter beliebig viele Anteile jeweils mindestens mit einem Euro übernehmen kann – vgl auch § 5 Abs 2 S 2 (hierzu Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 40 f; auch Scholz/Emmerich § 3 Rn 51; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 16).

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Insofern ist § 3 Abs 1 Nr 4 zu beachten. Nach der Begründung des RegE soll durch die Änderung Folgendes erreicht werden: „Die Aufnahme der Zahl der von jedem Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile in den Gesellschaftsvertrag wird notwendig, da ein Gesellschafter nach § 5 Abs 2 künftig auch bei der Gründung mehrere Geschäftsanteile übernehmen kann. Darüber hinaus ist eine inhaltliche Änderung mit der hier vorgeschlagenen Regelung nicht verbunden. Durch die vorgeschlagene Neufassung werden aber die von den Gesellschaftern zu übernehmenden Geschäftsanteile und somit ihre Beteiligung bzw ihre Mitgliedschaft ggü ihrer Einlageverpflichtung in den Vordergrund gerückt. Die Erklärung des Gesellschafters, sich an der Gesellschaft beteiligen zu wollen, war schon bisher notwendiger Inhalt des Gesellschaftsvertrags (vgl hierzu Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 16 f; Scholz/Emmerich § 3 Rn 51; Wicke § 3 Rn 14; Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1995; Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, 10; vgl auch zB OLG Jena 19.4.2017 – 2 U 18-15 – zur Hin- und Herzahlung in zeitlichem Zusammenhang zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern).

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Die seinerzeitige Neufassung der Vorschrift soll die Notwendigkeit einer solchen Beitrittserklärung durch das Erfordernis der Angabe der Nennbeträge der übernommenen Geschäftsanteile besser zum Ausdruck bringen. RegE: „Zudem stimmt dies mit der Vorstellung des Gesellschafters überein, dass er einen Geschäftsanteil an der Gesellschaft übernimmt und anschließend hält. Demgegenüber wird das geltende Recht, nach dem die Gesellschafter eine Stammeinlage zu übernehmen haben, nach der sich der Geschäftsanteil bestimmt (§ 14), dieser allgemeinen Vorstellung nicht gerecht.“

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Der Begriff „Nennbetrag des Geschäftsanteils“ entspricht nach der Begründung des MoMIG (RegE) der aktienrechtlichen Ausdrucksweise (vgl § 23 Abs 3 Nr 4 AktG) sowie dem allg Sprachgebrauch in der Praxis. In § 57h hat er Eingang in das GmbHG gefunden. Die Aufnahme der Nennbeträge der Geschäftsanteile in den Gesellschaftsvertrag ist auch deshalb sinnvoll, weil der Nennbetrag des Geschäftsanteils schon bisher als Identitätsbezeichnung dient.

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Darüber hinaus wird geregelt, dass die Gesellschafter die Geschäftsanteile jeweils gegen eine Einlage auf das Stammkapital zu übernehmen haben. Die Einlageverpflichtung entsteht nicht mit der Aufnahme der Stammeinlage, sondern mit der Aufnahme des Nennbetrags des jeweiligen Geschäftsanteils in den Gesellschaftsvertrag. Die Regelung ist an § 2 AktG angelehnt. Es soll deutlich werden, dass die Gründer sämtliche Geschäftsanteile sofort übernehmen müssen, was dem Prinzip der Einheitsgründung entspricht. Gleichzeitig kommt die logische Unterscheidung zwischen der Beteiligung des Gesellschafters bzw seiner Mitgliedschaft und seiner Einlageverpflichtung bei Gründung der Gesellschaft zum Ausdruck (Begr RegE).

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Der Begriff „Stammeinlage“ hat diese Differenzierung verwischt. Die Höhe der Einlageverpflichtung bzw das Verhältnis von Nennbetrag des Geschäftsanteils und Stammeinlage ergibt sich aus der unter Nr 14 vorgeschlagenen Fassung des § 14.

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Der Begriff „Stammeinlage“ wird für eine Übergangsphase beibehalten. Eine Stammeinlage ist wie bisher die von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistende Einlage.

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Durch die Beibehaltung dieses Begriffs kann tw auf redaktionelle Änderungen – insb außerhalb des GmbHG – zunächst verzichtet werden. Es empfiehlt sich nach der Begründung des RegE, künftig generell auf den einfacheren Ausdruck „Einlage“ und ggf Einlageverpflichtung umzustellen, da der Begriff der Stammeinlage veraltet ist und dem allg Sprachgebrauch nicht mehr entspricht.

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Die vorgeschlagene Fassung von § 3 Abs 1 Nr 4 führt zu folgender Änderung: Der nach dem geltenden Recht im Gesellschaftsvertrag anzugebende Betrag der Stammeinlage bleibt im Verlauf der Gesellschaft stets gleich. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung übernimmt der Gesellschafter nach geltendem Recht eine neue Stammeinlage und damit einen neuen Geschäftsteil.

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„Die Höhe der Einlageverpflichtung ist entspr der Neufassung daher stets aus dem Gründungsvertrag und der Übernahmeerklärung im Rahmen der Kapitalerhöhung ersichtlich. Der Nennbetrag des Geschäftsanteils kann sich hingegen verändern (vgl hierzu auch Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1996). So kann er sich durch eine nominelle Aufstockung im Zuge der Einziehung des Geschäftsanteils eines anderen Gesellschafters gem § 34 oder im Zuge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gem den §§ 57c ff erhöhen. In diesen Fällen wird durch die Erhöhung jedoch keine neue Einlageverpflichtung des Gesellschafters begründet. Die Einlageverpflichtung des Gesellschafters entspricht in ihrer Höhe daher nicht immer dem Nennbetrag des Geschäftsanteils. Die Höhe der Einlageverpflichtung des Gesellschafters kann allerdings eindeutig dadurch festgestellt werden, dass man auf den bei Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag bzw auf den bei der Kapitalerhöhung in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils abstellt. Hier übernimmt der Gesellschafter in beiden Fällen Geschäftsanteile gegen Einlage, so dass eine Einlageverpflichtung in Höhe des Nennbetrags des Geschäftsanteils besteht. Vgl auch den vorgeschlagenen § 14 und die Begründung hierzu (Nr 14)“ (MoMIG – Begr RegE).

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Die Satzung muss folglich klar ergeben, wer welche Geschäftsanteile auf das Stammkapital (Stammeinlage) (vgl § 3 Abs 1 Nr 4) übernommen hat. Zur Einlagepflicht vgl § 14. Hinsichtlich der Angaben über Bar- oder Sacheinlagen vgl § 5. Das gilt auch für die Unternehmergesellschaft – vgl § 5a Abs 2, 3. Die Zahl und die Nennbeträge der übernommenen Anteile sind hier in das Musterprotokoll etc aufzunehmen.

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Anzugeben sind folglich der jeweilige Euro-Betrag sowie der betroffene Gesellschafter. Die Stammeinlagen und ihre Höhe müssen in der Satzung selbst enthalten sein. Eine Aufnahme in andere Gründungsunterlagen reicht nicht aus (Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 12; auch Scholz/Emmerich § 3 Rn 49; insb OLG Hamm OLGZ 1986, 159 = NJW 1987, 263 = GmbHR 1986, 311). Auch ist der Betrag in festen Euro anzugeben (Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 15).

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Eine Unsitte ist es, in der Satzung selbst, die als abgeschlossener Teil angesehen werden sollte, mit den Formulierungen wie „der Erschienene zu 1“ etc zu arbeiten (vgl insofern auch richtig das Musterprotokoll). Das erschwert nicht nur die Übersicht, sondern es ist auch bedenklich: Die Gründungsgesellschafter können später aus dem Gesellschaftsvertrag gestrichen werden, wenn das Stammkapital nach der Eintragung voll eingezahlt ist und diese Satzungsänderung ordnungsgemäß nach den §§ 53 ff behandelt wurde (BGH NJW 1989, 168 = GmbHR 1988, 337; Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 45; Scholz/Emmerich § 3 Rn 59 mwN; sowie Baumbach/Hueck § 3 Rn 18); denn dem Rechtsverkehr liegen die Gründungsurkunde sowie die einzureichenden Gesellschafterlisten vor, so dass sich von hieraus keine Gründe ergeben, die Angabe der Gründungsgesellschafter im Gesellschaftsvertrag beizubehalten. Enthält die jeweils gültige Satzung die derzeitigen Gesellschafter, so bestehen dann keine Bedenken, als nicht der Eindruck entsteht, es handle sich um Gründungsgesellschafter. Hinsichtlich der Anmeldung ist § 8 Abs 1 Nr 3 zu beachten (Gesellschafterliste mit Nennbeträgen etc). Ferner wird der aktuelle Stand der Gesellschafter durch die Neufassung des § 16 Abs 1; vgl auch § 40) transparent. Diese Probleme sind nunmehr durch die Konkretisierung der Gesellschafterliste – früher oft stiefmütterlich behandelt – geklärt. Maßgeblich ist § 40 Abs 1, nach dem aus der Liste die laufende Nummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort/Sitz anzugeben sind (vgl Katschinski/Rawert ZIP 2008, 2000); auch Wicke § 5 Rn 4; ferner Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 15).

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Gesellschafterliste mit EUR-Anteilen

Nr des Anteils Vor- und Nachname/Firma Geburtsdatum Wohnort/Sitz Nennbetrag
1-1200 Fritz Müller 12.5.1980 Frankfurt/M 1 EUR
12001 – 13000 Antje Geukes 6.4.1974 Heidelberg 1 EUR
13001 – 25000 Dorothe Abbing 11.5.1975 Bad Homburg 1 EUR
Ort: Datum: Geschäftsführer:

Andere Aufteilung der Anteile

Nr des Anteils Vor- und Nachname/Firma Geburtsdatum Wohnort/Sitz Nennbetrag
1. Fritz Müller 12.5.1980 Frankfurt/M 12 000 EUR
2. Antje Geukes 6.4.1974 Heidelberg 3 000 EUR
3. Dorothe Abbing 11.5.1975 Bad Homburg 10 000 EUR
Ort: Datum: Geschäftsführer:

Vgl hierzu Katschinski/Rawert ZIP 2008, 2001, auch mit Bsp für Gesellschafterwechsel und Änderungen.

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Werden Änderungen bei Unternehmergesellschaften vorgenommen, so gilt grds nichts Abw. Solange es sich um „zulässige Änderungen“ des Inhalts handelt, gilt auch die Kostenprivilegierung des § 41d KostO. Insofern sind auch Änderungen „im Rahmen“ des Musterprotokolls (zB Kapitalerhöhung, Aufnahme eines zweiten Gesellschafters etc) sind ebenfalls privilegiert und können mittels des Musterprotokolls durchgeführt werden (Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 40). Werden die „Vorgaben“ des Musterprotokolls verlassen, so gilt zum einen die kostenrechtliche Privilegierung nicht, zum anderen kann das Musterprotokoll nicht genutzt werden (zB bei mehr als drei Gesellschaftern oder der Übernahme von mehreren Anteilen durch einen Gesellschafter). Zu den Folgen Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 39 – Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung (mehrere Gesellschafter, Übernahme von mehreren Anteilen, Sachgründung, mehrere Geschäftsführer). Die Anmeldung wird zurückgewiesen (vgl § 9c; ferner Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 39). Erfolgt gleichwohl eine Eintragung, so kommt eine Löschung nach § 395 FamFG – früher § 142 FGG – von Amts wegen in Betracht.

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In der Satzung müssen enthalten sein:

Die in § 3 Abs 1 Ziff 1–4 vorgesehenen Angaben

Firma,
Sitz,
Gegenstand,
Betrag des Stammkapitals,
Zahl der Gesellschafter und die Nennbeträge der übernommenen Geschäftsanteile (Stammeinlage).

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Diese Angaben muss der Gesellschaftsvertrag enthalten. Fehlen sie, greifen entweder § 75 (Nichtigkeitsklage des Gesellschafters), § 397 FamFG – früher § 144 FGG (Löschung nichtiger Gesellschaften durch das Registergericht) oder § 399 FamFG – früher § 144a FGG (Auflösungsverfahren wegen Satzungsmangels) ein.

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Wegen der Besonderheiten der Unternehmergesellschaft ist auf die Ausführungen zu § 2 Abs 1a zu verweisen.

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Man wird daher gut daran tun, diese fünf Mindestpunkte zu beachten; denn in diesen Fällen wird bei Unvollständigkeit mit Sicherheit ein Eintragungshindernis nach § 9c bestehen; es entstehen daneben Zeitverluste durch die Erledigung überflüssiger Zwischenverfügungen. Ferner können auch trotz fehlerhafter Eintragung im Nachhinein Gericht bzw auch etwa Gesellschafter entspr Maßnahmen ergreifen hierzu etwa Wicke § 9c Rn 9; zu Zwischenverfügungen und Zurückweisung der Anmeldung vgl Krafka/Kühn Rn 166 f, 192, mwN. Ferner Bassenge/Roth § 382 Rn 38; Bumiller/Harders/Schwambs § 382 Rn 14 f.

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