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III. Schranken der Firmenbildung

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Beachtet werden müssen die allg Grundsätze für die Firmenbildung. Sie bestehen aus folgenden Kriterien:

Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nach § 18 Abs 1 HGB,
deutliche Unterscheidbarkeit von anderen Firmen im selben Bezirk des HR iSd § 30 Abs 1 HGB,
Beachtung des Täuschungsverbots nach § 18 Abs 2 HGB,
unabdingbarer Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder dessen allgemeinverständliche Abkürzung – idR „GmbH“ – bei der UG (haftungsbeschränkt).

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Die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft setzt eine der Firma innewohnende, ursprüngliche Unterscheidungskraft voraus. Sie muss als solche geeignet sein, sich von anderen Firmen zu unterscheiden und einen individualisierenden Grad aufweisen, der die Verwechslung mit anderen Firmen vermeidet. Derartige „Eigentümlichkeit“ der Firma besitzen vor allem Fantasieworte infolge ihrer Originalität und Abgrenzbarkeit von anderen Begriffen (Stax, Orbis, Pratta etc – vgl Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 8, mwN). Erforderlich ist freilich Aussprechbarkeit zB bei Buchstabenfolgen oder Zahlen (1mal1 – nicht aber bei endlosen Buchstabenfolgen, die ohnehin niemand behalten kann und von denen bei Gebrauch im Rechtsverkehr lediglich „Verstümmelungen“ übrig bleiben würden – vgl OLG Celle DB 1999, 40; Baumbach/Hueck/Fastrich § 4 Rn 6a).

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Kritischer als Fantasienamen sind Branchen- und Gattungsbezeichnungen zu betrachten. Bauunternehmung etc ist ein Allerweltsname ohne Kennzeichnungskraft und betrifft eine Vielzahl von anderen Unternehmen dieser Branche. Das gilt auch für Gattungsbegriffe, selbst in Fremdsprache, da diese Begriffe idR eingedeutscht sind und ebenfalls auf eine Vielzahl von anderen Unternehmen zutreffen (Internet, Fashion, Fast Food, VIDEO-Rent). Hier werden individualisierende Zusätze neben dem insofern „neutralen“ Zwangszusatz „GmbH“ erforderlich sein (vgl hierzu Baumbach/Hueck/Fastrich § 4 Rn 6b mwN; Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 11). Ähnliche Unzulässigkeiten ergeben sich für Köln-GmbH etc; denn diese Firmenbildungen lassen jedwede Individualisierung vermissen (Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 10; Baumbach/Hueck § 4 Rn 6b – jeweils mwN).

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Benutzt jedoch eine GmbH den Namen eines Gesellschafters (dessen Zustimmung vorausgesetzt – vgl Baumbach/Hueck/Fastrich § 6 Rn 3), so wird das zulässig sein, wenn wenigstens ein abgekürzter Vorname oder ein sonstiger eigentümlicher Fantasiezusatz anzutreffen sind (Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 34 mit Recht). Individualisierende Abkürzungen von Branchenbezeichnungen wie Transpobet GmbH für Transportbeton GmbH oder Computech GmbH für Computertechnik GmbH werden als zulässig einzustufen sein (zutr Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 13; BayObLG NZG 1999, 761 – MEDITEC). Auch Slogans wie „Nix-wie-weg-GmbH“ etc kommen in Betracht (Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 17). Nicht zulässig ist das bereits unter Rn 1 erwähnte @-Zeichen oder weitere Bildreihen wie Pfeile etc (Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 19 – nicht eintragungsfähig). Werden Personennamen verwendet, so ist grds Gesellschaftereigenschaft nicht erforderlich (anders zB bei „Meiler Anwalts-GmbH“) – aber Schranken durch Täuschungs- bzw Irreführungsgefahr (Baumbach/Hueck § 4 Rn 12 mwN).

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Die Firma muss sich von anderen Firmen des Registerbezirks deutlich unterscheiden, wobei der Gesamteindruck der Firma bzw der verwechslungsfähigen anderen Firma entscheidend ist: Sinn, Wort, Wortkombination und Klangbild insgesamt sind entscheidend (vgl Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 20; auch Baumbach/Hueck § 4 Rn 7 f). Insofern haben sich zum bisherigen Rechtszustand keine Veränderungen ergeben, insb wurde § 30 HGB nicht geändert. Folglich kann hier auf die bisherigen Grundsätze zurückgegriffen werden.

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Die Täuschungsgefahr (§ 18 Abs 2 HGB) wird vom Registergericht nur bei wesentlicher Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise und deren Ersichtlichkeit durch das Registergericht berücksichtigt (vgl etwa zB OLG Stuttgart NJW 2001, 755 – „Kontec Engineering Stuttgart-GmbH“ mit Sitz in Korntal-Münchingen im Landkreis Ludwigsburg (s auch Rn 1) „Danach kommt einer genauen Bezeichnung des Sitzes eines Unternehmens innerhalb eines Ballungsraumes für die angesprochenen Verkehrskreise regelmäßig keine wesentliche Bedeutung mehr zu“ (OLG München 28.4.2010 – 31 Wx 117/09: „Münchner Hausverwaltung GmbH“ mit Sitz in Nachbargemeinde und ohne besondere Stellung im Wirtschaftsraum München zulässig; auch OLG Zweibrücken 31.1.2012 – 3 W 129/11: „Rhineland“ nur als Hinw auf Sitz oder Haupttätigkeitsgebiet [zulässig]). Nicht mehr ein „unerheblicher Teil“ der angesprochenen Verkehrskreise muss getäuscht sein, sondern die objektive Sicht eines verständigen Verkehrsteilnehmers ist entscheidend. Das wirkt sich hinsichtlich einer Reihe von „abgegriffenen Begriffen“ wie Markt, Haus, Center, Börse etc aus, die von den verständigen Verkehrsteilnehmern längst nicht mehr auf dem „gehobenen Niveau“ mancher registerrechtlichen Entscheidungen gesehen werden (vgl auch Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 30). Insb wird es hier im Regelfall an der Ersichtlichkeit aus dem Blick des Registergerichts fehlen. Allerdings bleiben Bezeichnungen wie „Supermarkt“, „Großmarkt“ oder „Großhandel“ immer noch entspr eingerichteten (Größe, Umsatz, Mitarbeiterzahl, Angebot etc) GmbH vorbehalten (vgl Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 29). Auch Regionalzusätze wie „deutsch“, „bayerisch“, „europäisch“ sind vorsichtig zu betrachten, wenn auch hier die „Ersichtlichkeit“ der Täuschung regelmäßig nicht gegeben sein dürfte (im Einzelnen hierzu Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 30; ferner Baumbach/Hueck § 4 Rn 10). Insofern wird die zukünftige Entwicklung zu verfolgen sein. Empfehlenswert ist hier die Vorabklärung bei dem Registergericht bzw der IHK. Krit sind nach wie vor akademische Grade (mit Fakultätszusatz bei Erheblichkeit im Einzelfall); diese müssen ebenso wie Berufsbezeichnungen zutr sein (vgl Baumbach/Hueck § 4 Rn 13; Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 32). Unzulässig sind neben der GmbH weitere Zusätze wie AG; hier ist Täuschung anzunehmen, auch Ersichtlichkeit (vgl Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 23 f; Baumbach/Hueck/Fastrich § 4 Rn 9a – Täuschung über Rechtsform). Akademie, Institut, Seminar sind jedenfalls dann nicht täuschend, wenn sich keine zusätzlichen Umstände ersichtlich ergeben (vgl mit Recht für Akademie, Seminar etc Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 29). Sie sind eben Begriffen wie Sparkasse, Bank, Revision, Treuhand, Invest nicht gleichgestellt, sondern werden heute teils wie bei Flugbörse, Bierakademie, Fußpflegeinstitut in einem Sinne benutzt, der ihren „Wert“ in den Anschauungen erheblich verwässert hat.

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Sonstige Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, §§ 1, 3 UWG, und den Namensschutz nach § 12 BGB wird der Registerrichter allenfalls bei Ausnahmegestaltungen zu berücksichtigen haben. Das ist Sache der Berechtigten (vgl Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 31). Anders mag dies in Fällen sein, in denen Bezeichnungen wie „Schlüpferstürmer“, „Busengrabscher“ oder religiöse Bezeichnungen (Messias, Jesus, Gott etc) gewählt werden (Verstoß gegen die öffentliche Ordnung/guten Sitten, vgl Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 40).

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Nach Erwerb eines Handelsgeschäfts kann die GmbH die Firma grds fortführen. Insofern gelten die zu den §§ 22 ff HGB geltenden Grundsätze nach wie vor – allerdings greift § 24 Abs 2 HGB dann nicht, wenn der namensgebende Gesellschafter ausscheidet – Fortführung zulässig, Baumbach/Hueck § 4 Rn 3; auch Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 41. Zu der Firma muss natürlich der Zusatz „GmbH“ hinzugefügt werden. Täuschende Zusätze sind hier wie sonst unzulässig (vgl Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 33; iÜ OLG Düsseldorf GmbHR 1987, 189; zu „Dr.-Firmen“ vgl Baumbach/Hueck § 4 Rn 13; ferner Riegger DB 1984, 441; LG München I GmbHR 1991, 322; hierzu grds BGH NJW-RR 1992, 367 – Dr. Stein als Strohmann). Zur Löschung der Firma des bisherigen einzelkaufmännischen Unternehmens (Einbringung in die GmbH) OLG Hamm NJW-RR 1995, 550.

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