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6. Rechtliche Sonderverbindung als Anwendungsvoraussetzung

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§ 242 setzt eine rechtliche Sonderverbindung voraus.[70] Das ist mit Blick auf die umfassende Bedeutung des Prinzips von Treu und Glauben weit zu verstehen. Den Hauptanwendungsfall bilden vertragliche Schuldverhältnisse, aber auch gesetzliche Schuldverhältnisse sind umfasst. Auch bei nichtigen Rechtsgeschäften wird eine für die Anwendung des § 242 ausreichende Rechtsbeziehung begründet.[71] Die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründet ohnehin ein Schuldverhältnis (vgl § 311 Abs. 2). Auch im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis kommt § 242 zur Anwendung.[72] Treu und Glauben kann einen Grundstücksnachbarn dazu verpflichten, eine bestimmte Nutzung seines Grundstücks durch den Nachbarn zu dulden, wenn dies für einen billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint.[73] So kann ein Eigentümer u.U. dulden müssen, dass sein Nachbar Abwasser durch sein Grundstück leitet.[74]

BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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