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c) Korrektur rechtlicher Befugnisse

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Auch flexible Korrekturen rechtlicher Befugnisse werden durch § 242 möglich. Die wichtigsten Anwendungsbereiche dieser Fallgruppe – die Lehre von der Geschäftsgrundlage und die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund – sind in § 313 bzw § 314 kodifiziert. Deutlich wird die von § 242 ermöglichte Flexibilität heute noch etwa im schadensrechtlichen Institut der Vorteilsausgleichung.[116]

Teil I Grundlagen§ 1 Ziele und Prinzipien des Schuldrechts › VII. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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