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I. Das Schuldverhältnis als rechtliche Sonderverbindung

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Das zweite Buch des BGB befasst sich mit dem Recht der Schuldverhältnisse. Schuldverhältnisse bestehen paradigmatisch zwischen zwei Personen – dem Schuldner[1] und dem Gläubiger. Den Kern des Schuldverhältnisses beschreibt § 241 Abs. 1 S. 1: „Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.“ Im Fokus des Schuldrechts steht also das Verhältnis von Gläubiger und Schuldner, das den Gläubiger zur Forderung einer Leistung vom Schuldner berechtigt. Das in § 241 Abs. 1 S. 1 beschriebene Forderungsrecht entspricht der Definition des Anspruchs in § 194 Abs. 1. § 241 Abs. 1 verdeutlicht, dass der Schuldner zur Leistung auch dann verpflichtet ist, wenn der Gläubiger gar kein geldwertes Interesse an der Leistung hat.[2]

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§ 241 Abs. 1 S. 1 spricht das Recht des Gläubigers an. Dieses Recht impliziert eine Pflicht des Schuldners.[3] Beispielsweise impliziert das Recht des Verkäufers, vom Käufer Kaufpreiszahlung zu verlangen (§ 433 Abs. 2), die Pflicht des Käufers, den Kaufpreis zu zahlen. Der Anspruch auf die Leistung und die Pflicht zur Leistung sind gleichsam zwei Seiten einer Medaille.

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Schuldverhältnisse verbinden durch diese Relation von Recht und Pflicht zwei Personen auf besondere Art und Weise. Wir haben natürlich auch ohne Schuldverhältnisse Rechte und Pflichten, sogar allen anderen Personen gegenüber (erga omnes). Das setzt § 823 Abs. 1 voraus: Wir alle haben ein Recht gegen alle anderen, dass uns niemand grundlos vorsätzlich oder fahrlässig an Leben, Körper oder Gesundheit verletzt. Um solche absoluten Rechte geht es im Schuldrecht aber nicht, solange eine solche Verletzung nicht erfolgt ist oder zumindest droht. Vielmehr betrifft das Schuldrecht besondere Rechte und Pflichten, die auf einer engeren Beziehung zweier Personen beruhen und nur zwischen ihnen (inter partes) bestehen (Relativität der Schuldverhältnisse[4]).

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Zweipersonenverhältnisse sind das Paradigma des Schuldrechts. Dieses Paradigma ist freilich häufig durchbrochen, wenn Dritte im Schuldrecht eine Rolle spielen.[5]

In Fall 6 könnte ein Schuldverhältnis zwischen allen drei Teilnehmern der Lottogemeinschaft bestehen. Ersichtlich handelt es sich zwar nicht um ein Verhältnis nur zweier Personen. Fragt man nach Ansprüchen der A und B gegen C, wird aber deutlich, dass A und B einerseits dem C als mögliche Gläubiger der denkbaren Ansprüche gegenüberstehen, C seinerseits als möglicher Schuldner A und B gegenüber. Damit ist auch hier die Prüfung etwaiger Ansprüche auf das Paradigma der Zweipersonenverhältnisse hin geordnet.

Teil I Grundlagen§ 2 Überblick und Systematik des Schuldrechts › II. Allgemeiner und Besonderer Teil des Schuldrechts

BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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