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4.1Personal- und Sachbeweis

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343Der allgemeine Grundsatz der Rekonstruktion ist vom Unmittelbarkeitsprinzip und der Feststellung geprägt, dass der Personal- dem Sachbeweis vorgeht.

§ 250 StPO Grundsatz der persönlichen Vernehmung

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.

344Dieser Grundsatz ist durch eine seit 2004 geltende Neuregelung in Teilbereichen relativiert worden und es ist ein erweiterter Urkundenbeweis möglich und zulässig.

§ 256 StPO Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen

(1) Verlesen werden können

1.die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen

a)öffentlicher Behörden,

b)der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie

c)der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,

2.unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste über Körperverletzungen,

3.ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben,

4.Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung,

5.Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben und

6.Übertragungsnachweise und Vermerke nach § 32e Absatz 3.

(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.

345Wichtig ist insofern die Rückausnahme bei Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten, bei der weiterhin ausschließlich der Personalbeweis zulässig ist.

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