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4.3.2.6Verlesung von Zeugenaussagen bei Geständnissen

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385Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens § 251 StPO teilweise neu gefasst.

§ 251 StPO Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,

1.wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;

2.wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;

3.wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;

4.soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.

386Eine Verlesung von Zeugenaussagen ist nunmehr auch zulässig, wenn sie der Bestätigung eines Geständnisses dient und alle einverstanden sind; auch der nichtverteidigte Angeklagte kann zustimmen.

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