Читать книгу Vernehmungen - Heiko Artkämper - Страница 126
4.3.2.1Normalzeugen
Оглавление352Die Stellung des Zeugen ist im Wesentlichen von Pflichten und wenigen Rechten geprägt. Im Hinblick auf seine Aussagepflicht gilt die Regelung des § 70 StPO.
§ 70 StPO Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.
(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.
353Für den Zeugenbeweis bedeutet dies, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen werden und aussagen muss. Grundsätzlich kann nur das, was er dort bekundet, dem Urteil zugrunde gelegt werden. Die polizeiliche Vernehmung dieses „Normalzeugen“ dient dabei in der Regel nur als Grundlage der richterlichen Vernehmung; es können – im Sinne eines Vernehmungsbehelfs – dem Zeugen Vorhalte aus der früheren Vernehmung gemacht werden.
In den (seltenen) Ausnahmefällen des § 253 StPO ist ein kombinierter Personal- und Urkundenbeweis möglich.
§ 253 StPO Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung
(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, dass er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
354Neben einem erfolglosen Vorhalt der protokollierten Aussage setzt dies voraus, dass die Erinnerungslücken und/oder Widersprüche zu Protokoll genommen werden und sodann per Beschluss die Verlesung zum Zwecke der Beweisaufnahme angeordnet wird, die dann im Beisein des Zeugen erfolgen muss.5 Es handelt sich um einen kombinierten Personal-/Urkundenbeweis.
355Allerdings findet § 253 StPO bei der Vernehmung von Vernehmungspersonen, die als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden sollen, keine Anwendung; bei Polizeibeamten, Staatsanwälten und Richtern, die als Vernehmer auftreten, ist nur das verwertbar, was in ihrem Erinnerungsbild vorhanden ist, bzw. durch einen formlosen Vorhalt als Vernehmungsbehelf in Erinnerung gebracht werden kann.6 Allein die Angabe, eine Vernehmung richtig protokolliert zu haben, reicht im Strafverfahren nicht aus.