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4.3.2.2Zeugen mit Auskunftsverweigerungsrecht

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Der Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts ergibt sich aus § 55 StPO:

§ 55 StPO Auskunftsverweigerungsrecht

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

356Die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen. In seltenen Fällen kann das Auskunftsverweigerungsrecht so weit reichen, dass der Zeuge keinerlei Angaben machen muss.

357Das BVerfG hat sich im Jahre 2010 im Rahmen mehrerer Verfassungsbeschwerden mit der sogenannten Mosaiktheorie beschäftigt und ausgeführt, dass bloße Vermutungen oder theoretische Möglichkeiten, die zur Einleitung eines Strafverfahrens führen können, nicht ausreichen, um ein Auskunftsverweigerungsrecht zu begründen. Dieses ist grundsätzlich zudem (nur) punktueller Natur und nur in (seltenen) Ausnahmefällen erstarkt es zu dem Recht, die Auskunft umfassend zu verweigern.7

358Die abstrakte Möglichkeit einer Verstrickung in irgendwelche Straftaten reicht nicht aus, sondern § 55 StPO erfordert, dass der Zeuge Angaben machen müsste, die gegen ihn (oder einen nahen Angehörigen) einen Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO begründen würden.8 Das Auskunftsverweigerungsrecht gilt ebenfalls nicht für Straftaten, die erst durch die (verweigerte) Aussage selbst begangen werden würden.9

359Umstritten ist allerdings, ob eine Pflicht der Ermittlungsbehörden existiert, den Auskunftsverweigerungsberechtigten auf dieses Recht hinzuweisen; wohl zutreffend ist dies aus dem Grundsatz des fair-trial abzuleiten, auch wenn das OLG Bamberg eine derartige Verpflichtung jüngst verneint hat.10 Jedenfalls muss sich der Berechtigte ausdrücklich auf dieses Recht berufen.

360Für die Rekonstruktionsmöglichkeiten ergibt sich Folgendes: Bei Zeugen mit einem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO, die von diesem Recht nunmehr in der Hauptverhandlung Gebrauch machen, ist nur das unmittelbare Beweismittel – der Zeuge – gesperrt. Zulässig ist aber die Vernehmung der Vernehmungsperson, sodass die frühere Aussage durch die Einvernahme des vernehmenden Polizeibeamten als Prozessstoff eingeführt werden kann.

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