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4.5.3Notwendige Verteidigung bei Polizeizeugen?

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406Polizeibeamte treffen in Hauptverhandlungen auch vor dem Einzelrichter immer häufiger auf Verteidiger, was zum einen auf die Existenz von Rechtsschutzversicherungen zurückzuführen ist, zum anderen aber auch auf die Tendenz der Rechtsprechung, in immer größerem Maße die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigung zu bejahen.

Praxistipp:
407 Aktuell gibt es bereits Entscheidungen, die einen Fall notwendiger Verteidigung bereits dann annehmen, wenn alle Belastungszeugen Polizeibeamte sind und/oder Aktenkenntnisse erforderlich scheinen.33 Bei der Rekonstruktion polizeilicher Vernehmungen, in denen sich der Beschuldigte geständig eingelassen hat, dürften beide Voraussetzungen regelmäßig erfüllt sein.
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