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4.5.4.2.6Häufung von Fragen. Unverständliche, geschlossene und Fangfragen

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430Die Verschachtelung von Fragen, deren unangemessene Häufung oder unverständliche Fragen dürfen den Beamten nicht verunsichern.

Praxistipp:
431 Der Zeuge sollte zunächst die Frage beantworten, die er am besten erinnert und diese kurz wiederholen; danach kann er hinsichtlich weiterer Fragen beim Vorsitzenden nachfragen.

Bei geschlossenen oder Fangfragen steht erneut die Provokation im Vordergrund.

Praxistipp:
432 Bei der Beantwortung ruhig bleiben, keine Gegenfragen stellen, sondern durch eine ausführliche Beantwortung (nicht: ja oder nein) die erhoffte Reaktion vermeiden.
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