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4.5.5.2Verhalten im Gerichtsgebäude

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435Bezüglich des Verhaltens im Gerichtsgebäude gilt:

–Unmittelbar vor dem Gerichtssaal und in den Verhandlungspausen Kontaktaufnahmen zu anderen Verfahrensbeteiligten (auch mit dem Staatsanwalt über die Sache) vermeiden.

–Keine Äußerungen zum Verfahrensgegenstand und zum gewünschten Ergebnis.

–Wahrgenommene Kontaktaufnahmen (Absprachen?) anderer Zeugen dem Gericht mitteilen.

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