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4.5.5.3Vernehmung

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436Während der eigentlichen Vernehmung ist zu beachten:

–Bei der Wahrheit bleiben (auch bezüglich der Vorbereitung).

–Sich selbst nicht überfordern, da niemand jedes Detail erinnern kann.

–Sich nicht überschwänglich in Sicherheit wiegen.

–Ruhig, sachlich und neutral bleiben.

–Contenance und Höflichkeit bewahren.

–Keine Konfrontationsstellung einnehmen.

–Streitgespräche vermeiden, sich aber auch nicht unterbrechen lassen.

–Stress und intellektuelle Leistungsfähigkeit stehen in einem engen Verhältnis zueinander. Daher muss der Beamte versuchen, Stresssituationen in der Hauptverhandlung zu vermeiden bzw. diese ggf. abbauen (Atem- und Ablenkungstechniken).

–Klar ansprechen, was konkretes Erinnerungsbild und daher exakt wiedergebbar ist.

–Gedächtnislücken offenlegen (und nicht etwa zu verschließen suchen).

–Ggf. Weichmacher einbauen („soweit ich mich erinnern kann“).

–Tatsachenfeststellungen und Schlussfolgerungen sprachlich exakt trennen.

–Keine rechtlichen Wertungen vornehmen.

–Werturteile vermeiden und – sofern dies nicht möglich ist – sie tatsachengestützt begründen.

–Die Grenzen der Aussagegenehmigung im Hinterkopf haben.

–Suggestivsituationen erkennen und vermeiden.

–Fragen (des Staatsanwalts und des Verteidigers) in Blickrichtung auf das Gericht beantworten.

–Vorsicht bei rollenfremden Fragen.

–Keine Gegenfragen stellen.

–Bei der Häufung von Fragen und/oder einer nicht verstandenen Fragestellung den Vorsitzenden um Erläuterung bitten.

–Keine provokativen Fragen beantworten, sondern Schweigen (oder den Vorsitzenden um Hilfe bitten).

–Keine Fragen wie „aus der Pistole geschossen“ beantworten.

–Sich nicht überraschen lassen.

–Tatsächliche Fehler einräumen.

–Ggf. das Gericht bitten, mitgeführte Unterlagen verwenden zu dürfen.

–Ggf. das Gericht um kurze Pausen (Unterbrechungen) bitten.

–Ggf. das Gericht bei unzulässigen Fragen um Entscheidung ersuchen.

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