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4.5.4.2.4Nach den §§ 240, 241 StPO unzulässige Fragen

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425Eine weitere Reihe von Fragen ist nach den §§ 240, 241 StPO unzulässig. Es handelt sich dabei insbesondere um

Wiederholungsfragen,

Wissensfragen,

ehrenrührige Fragen,

Suggestivfragen, wobei letztere teilweise als zulässig erachtet werden, ihrer Beantwortung allerdings grundsätzlich kein Beweiswert zukommt,

Fragen nach dem persönlichen Lebensbereich,

Fragen aus dem Persönlichkeits- und/oder Intimbereich und

(Ausforschungs-)Fragen, deren Beantwortung nicht von der Aussagegenehmigung gedeckt ist.

Praxistipp:
426 Eine Beanstandung macht nur Sinn, wenn durch die Fragestellung das System erkennbar wird, den Zeugen „kaputtfragen” zu wollen. Bei mehrfachen Wiederholungsfragen der Verfahrensbeteiligten beispielsweise sollte der Zeuge den Staatsanwalt und das Gericht darauf aufmerksam machen („Das habe ich jetzt schon dreimal erzählt …”).
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