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4.6Der Polizeibeamte als Sachverständiger35

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438Die Tätigkeiten und Wirkungsfelder von Sachverständigen unterschiedlicher Fachrichtungen haben in den vergangenen Jahrzehnten im Rahmen des Strafverfahrens ständig an Bedeutung gewonnen, was auch auf neue Erkenntnisquellen der zugrundliegenden Wissenschaften zurückzuführen ist. Die Bereiche der Einschaltung von Sachverständigen, die von Staatsanwaltschaft und Gericht im Falle mangelnder eigener Sachkunde beauftragt werden, sind mannigfaltig – der Einsatz reicht von Fragen der Altersbestimmung bei Beschuldigten über DNA-Gutachten und Schuldfähigkeitsbegutachtungen bis hin zu Verkehrsunfallrekonstruktionen. Insbesondere weil eine Vielzahl kriminaltechnischer Untersuchungen durch Polizeibehörden durchgeführt wird, sind Polizeibeamte immer wieder als Sachverständige im Strafverfahren tätig und zunehmend auch Angriffen der Verteidigung ausgesetzt. So beschäftigen sich Verteidiger vor allem in Verfahren der Schwerkriminalität durchaus selbst eingehend mit der zugrunde liegenden Materie, lassen sich fachkundig beraten, holen Gegengutachten ein und stellen – teilweise auch unzulässige – Fragen, mit denen sich der Polizeibeamte auseinandersetzen muss.

439Unter einem Sachverständigen wird grundsätzlich eine Person verstanden, die auf einem bestimmten Fachgebiet mit einer besonderen Sachkunde ausgestattet ist. EuroExpert, die European Organisation for Expert Associations, definiert den Begriff des Sachverständigen wie folgt: „Der Sachverständige ist eine unabhängige integre Person, die auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten über besondere Sachkunde sowie Erfahrung verfügt. Der Sachverständige trifft aufgrund eines Auftrages allgemeingültige Aussagen über einen ihm vorgelegten oder von ihm festgehaltenen Sachverhalt. Er besitzt ebenfalls die Fähigkeit, die Beurteilung dieses Sachverhaltes in Wort und Schrift nachvollziehbar darzustellen.“

Praxistipp:
440 Das bedeutet jedoch nicht, dass der Sachverständige über wissenschaftliche Kenntnisse verfügen muss – Sachverständiger kann letztlich jeder sein, der auf seinem Fachgebiet über Expertenwissen verfügt, also auch ein Angestellter, Handwerksmeister oder eben ein „ganz gewöhnlicher Polizeibeamter“.

441Im Rahmen des Strafprozesses wird – unabhängig von der Sachkunde – jedoch nur als Sachverständiger tätig, wer aufgrund eines behördlichen Auftrages handelt, also von Gericht, Staatsanwaltschaft oder Polizei entsprechend herangezogen wird. Von der Verteidigung beauftragte Gutachter sind zunächst lediglich als sachverständige Zeugen zu bewerten.

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