Читать книгу Vernehmungen - Heiko Artkämper - Страница 144
4.5.4.2.5Protokollierungsanträge und Suggestivbemerkungen
Оглавление427Eine weitere Struktur aggressiven Verhaltens besteht in der Stellung von Protokollierungsanträgen und der Häufung von suggestiven Bemerkungen („Sie müssten doch wissen …, ich weise Sie nochmals auf Ihre Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit einer Falschaussage hin“, …).
428Das Strafverfahren sieht an zwei Stellen die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit einer wörtlichen Protokollierung vor: So ist ein Protokoll zu erstellen, wenn eine Straftat in der Sitzung begangen wird (§ 183 GVG) oder wenn es – was praktisch kaum der Fall ist – auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung ankommt (§ 273 Abs. 3 S. 1 StPO). Letztendlich bestimmt allein der Vorsitzende, was in das Protokoll aufgenommen wird; er wird derartige Protokollierungsanträge regelmäßig zurückweisen.
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429 | Antragstellung und Hinweise sind nicht zu unterbinden und auch zulässig, sollen aber den Zeugen verunsichern und provozieren: Erfolgen keine Reaktionen des Gerichts, bleibt dem Polizeibeamten nur die Möglichkeit, ruhig und gelassen zu schweigen, zumal regelmäßig keine Fragen gestellt werden, die – von Ausnahmen abgesehen – beantwortet werden müssen. |