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4.5.4.2.3Rollenfremde Fragen

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423Rollenfremde Fragen zeichnen sich dadurch aus, dass der Zeuge nicht nur aus der Rolle des Zeugen in die des Angeklagten gedrängt, sondern

–zu einem Sachverständigen gemacht werden soll, oder

–er als Zeuge zu seinem Wissen (z. B. zu irgendwelchen Normen des Strafrechts) abgefragt und daher in die Rolle eines Prüflings versetzt wird.

Praxistipp:
424 Derartige Fragen muss und sollte der Beamte nicht beantworten und insoweit auf seine Rolle als Zeuge hinweisen, dessen Aufgabe es ist, von ihm Wahrgenommenes wiederzugeben.
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