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Box: »Laissez-faire-Regel« versus »Verursacherregel«

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Zur Internalisierung von Externalitäten stehen generell drei Prinzipien zur Verfügung140. Der sog. » Laissez-faire-Regel« zufolge ist es dem Verursacher gestattet, die Aktivität, die negative externe Effekte (Global Public Bads) verursacht, ohne Zustimmung der Geschädigten auf beliebigem Niveau auszuüben. Mit anderen Worten die Verfügungsrechte über bspw. den tropischen Regenwald liegen beim Verursacher. Nach der » Verursacherregel« dürfen dagegen negative externe Effekte nicht ohne Zustimmung der Betroffenen ausgelöst werden. Die Verfügungsrechte liegen bei den externen Betroffenen.

Gilt die »Laissez-faire-Regel«, so wird der Verursacher zur Verminderung der Schädigung nur gegen Zahlung einer Kompensation bereit sein. Umgekehrt werden bei der »Verursacherregel« die Betroffenen nur gegen Erhalt einer Kompensation dem Verursacher eine Schädigung erlauben.

Die nationalstaatliche Souveränität und die mit dem Westfälischen Frieden von Münster und Osnabrück 1648 etablierte Nichteinmischung in innerstaatliche Angelegenheiten lässt im globalen Kontext die Verursacherregel gar nicht zu. Es fehlt eine supranationale Organisation mit Machtmonopol, die diese Regel durchsetzen könnte. Zur Durchsetzung internationaler Regelungen bleibt dann mitunter nur die Kompensationszahlung der extern Betroffenen vor allem dann, wenn alle anderen Durchsetzungsinstrumente und die Selbstbindung des vermeintlich »kooperativen« Staates nicht zum Ziel führen. In der Praxis finden sich viele Beispiel, die Entwicklungshilfe, quasi als Kompensationszahlung, an die Umsetzung internationaler Regelungen seitens der Verusacherstaaten binden.

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