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§ 14 Wechsel des Grundeigentümers
Оглавление(1) Wird ein Eigenjagdbezirk ganz oder teilweise veräußert, so finden die Vorschriften der §§ 566 bis 567b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt im Falle der Zwangsversteigerung von der Vorschrift des § 57 des Zwangsversteigerungsgesetzes; das Kündigungsrecht des Erstehers ist jedoch ausgeschlossen, wenn nur ein Teil eines Jagdbezirkes versteigert ist und dieser Teil nicht allein schon die Erfordernisse eines Eigenjagdbezirkes erfüllt.
(2) Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehöriges Grundstück veräußert, so hat dies auf den Pachtvertrag keinen Einfluss; der Erwerber wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an auch dann für die Dauer des Pachtvertrages Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn das veräußerte Grundstück an sich mit anderen Grundstücken des Erwerbers zusammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnte. Das Gleiche gilt für den Fall der Zwangsversteigerung eines Grundstücks.
Anmerkung: Grundsätzlich bricht auch nach BGB Kauf weder Miete noch Pacht, sodass auch bei Veräußerung eines Jagdbezirks der Pachtvertrag bestehen bleibt. Ist die Pacht jedoch in Kenntnis einer möglichen Veräußerung verlängert worden, geht dies nicht zulasten des Erwerbers. Das Pachtverhältnis endet dann in der regulären Frist.
Jagdschein (links Cover, rechts >)