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§ 23 Inhalt des Jagdschutzes

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Der Jagdschutz umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildesinsbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

Anmerkung: Wilderei, streunende Katzen und wildernde Hunde sorgen immer wieder für reißerische Schlagzeilen. Der Jagdausübungsberechtigte sollte sich sehr gut überlegen, einen Wilderer zu stellen, wildernden Hunde zu erschießen oder streunende Katzen in Sichtweise von Wohnhäusern zu erlegen. Vielmehr sollten Polizei und Ordnungsamt eingeschaltet werden, um auf andere Weise für Abhilfe zu sorgen. Etwaige Verfahren nach An­zeigen von Hunde- bzw. Katzenbesitzern sind nicht nur unangenehm, sondern können bei der Feststellung von Fehlern auch zu empfindlichen Strafen und dem Verlust des Jagdscheines führen. Einen Wilderer selbst zu stellen und ihn bis zum Eintreffen der ­Polizei festzuhalten, erscheint zu ­gefährlich, um es nicht den Ordnungsbehörden zu überlassen.

Gleichwohl besteht das Recht des Jagdschutzberechtigten nach fast allen Landesjagdgesetzen gegen Personen, die unberechtigt jagen oder sonstige Zuwiderhandlungen gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte abzunehmen und ihre Personalien festzustellen.

Hunde wildern, wenn sie ein konkretes Stück Wild verfolgen (hetzen) oder anfallen. Sie wildern aber auch schon dann, wenn sie frei im Jagdbezirk auf der Suche nach Wild umherziehen, ohne ein konkretes Stück Wild zu verfolgen. Ein Teil der landesrechtlichen Regelungen stellt im praktischen Ergebnis eine gesetzliche Vermutung dafür auf, dass ein im Revier außerhalb der Einwirkung seines Herrn herumlaufender Hund dem Wild gefährlich ist und daher als wildernd anzusehen sei. Alle Länder sehen vor, dass Blinden-, Hirten-, Jagd- und Polizeihunde, die als solche kenntlich sind, im Rahmen des Jagdschutzes nicht getötet werden dürfen.

Auch für Katzen gilt der Grundsatz, dass sie wildern, wenn sie sich frei im Revier bewegen, egal wie weit sie von der nächsten Behausung entfernt sind. Gleichwohl haben fast alle Bundesländer das Tötungsrecht des Jagdschutzberechtigten sachlich eingeschränkt und einen Abstand von 200–500 m zum nächsten bewohnten Gebäude zur Voraussetzung gemacht.

Vor und nach der Jägerprüfung

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