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§ 27 Verhinderung übermäßigen Wildschadens

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(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.

(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen ­angemessenes Schussgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.

Anmerkung: Diese Regelung bestand bereits in früheren Jagdgesetzen und ist in die aktuelle Fassung übernommen worden. Der Wildbestand soll nicht so groß werden, dass das Wild die Land- und Forstwirtschaft über das erträgliche Maß hinaus schädigt. Ist daher der Wildbestand zu groß geworden und der Jagdausübungsberechtigte nicht willens oder in der Lage, den Bestand entsprechend zu regulieren, wird dies durch die Behörden veranlasst.

Vor und nach der Jägerprüfung

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