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§ 35 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen
ОглавлениеDie Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, dass zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüber.
Anmerkung: Die Landesjagdgesetze haben die Wildschadensverfahren ausgestaltet. In der Regel wird unverzüglich nach Anmeldung des Wildschadens durch die Gemeinde ein Ortstermin anberaumt, den der von der Gemeinde beauftragte Wildschadensschätzer gemeinsam mit dem Geschädigten und dem Ersatzpflichtigen durchführt. Wird eine Partei nicht oder nicht ordnungsgemäß geladen, stellt dies einen erheblichen Regelverstoß dar, der zum Verlust des Anspruchs führen kann. Aufgrund der Schadensschätzung erlässt sodann die Gemeinde einen sogenannten Vorbescheid, gegen den die Parteien in der Regel binnen 2 Wochen Klage beim zuständigen Amtsgericht einreichen können. Erfolgt dies nicht, kann aus dem Vorbescheid die Zwangsvollstreckung betrieben werden.