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§ 37

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(1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen.

(2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3).

Anmerkung: Die Jagdbeiräte wirken bei den Unteren Jagdbehörden bei der Festsetzung der Abschuss­pläne mit und haben im Übrigen beratende Funktion für die Unteren Jagdbehörden, also in der Regel die Kreisverwaltungen.

Vor und nach der Jägerprüfung

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