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§ 33 Schadensersatzpflicht

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(1) Wer die Jagd ausübt, hat dabei die berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu beachten, insbesondere besäte Felder und nicht abgemähte Wiesen tunlichst zu schonen. Die Ausübung der Treibjagd auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind, ist verboten; die Suchjagd ist nur insoweit zulässig, als sie ohne Schaden für die reifenden Früchte durchgeführt werden kann.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; er haftet auch für den Jagdschaden, der durch einen von ihm bestellten Jagdaufseher oder durch einen Jagdgast angerichtet wird.

Anmerkung: Werden Grundstückseigentümer oder die Bewirtschafter dieser Grundstücke (in der Regel Pächter) durch durch die Jäger geschädigt, haftet der Jagdausübungsberechtigte, also in der Regel der Jagdpächter. Diese Schädigung kann erfolgen durch Befahren von landwirtschaftlichen Flächen, das Anlegen von Schneisen oder Pirschwegen. Richtig ärgerlich wird es immer dann, wenn durch die ­Jäger landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden, für die der Landwirt besondere Maßnahmen nach der gemeinsamen europäischen ­Agrarpolitik beantragt hat und dementsprechend höhere Agrarbeihilfen für sogenannte Agrarumweltmaßnahmen erhält. Die Beschädigung an diesen Flächen, beispielsweise durch Anlegen von Klärungen oder durch Befahren kann dazu führen, dass diese Agrarbeihilfen empfindlich gekürzt werden und dem Landwirt dadurch ein ganz erheblicher Schaden entsteht. Man sollte sich selbst und seinen Mitjägern immer wieder vor Augen halten, dass nur das Jagdrecht gepachtet ist und nicht das Besitzrecht an sämtlichen im Revier befindlichen Grundstücken. Bevor fremde Flächen anders als zur reinen Jagdausübung genutzt werden sollen, muss zwingend mit den Eigentümern gesprochen und sich geeinigt werden. Das verhindert anschließende Verfahren und Prozesse, die beim Jagdschaden in gleicher Weise stattfinden wie bei der Wildschadensregulierung.

Die Haftung gegenüber Nichteigentümern oder Nichtbewirtschaftern regelt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des BGB, §§ 8–23ff. Hier gilt insbesondere, auf die Verkehrssicherungspflichten zu achten. Dazu gehört, jährlich eine Beschau der Ansitzeinrichtungen vorzunehmen, ob diese bauliche intakt sind, und Wildschutzzäune zurückzubauen, wenn sie ihre Funktion erfüllt haben und sie nicht als potenzielle Gefahr für andere Menschen, aber auch für das Wild im Revier zu belassen.

Vor und nach der Jägerprüfung

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