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§ 30 Wildschaden durch Wild aus Gehege

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Wird durch ein aus einem Gehege ausgetretenes und dort gehegtes Stück Schalenwild Wildschaden angerichtet, so ist ausschließlich derjenige zum Ersatz verpflichtet, dem als Jagdausübungsberechtigten, Eigentümer oder Nutznießer die Aufsicht über das Gehege obliegt.

Anmerkung: Da Wild aus einem Gehege, also ­einem dauerhaft und vollständig eingefriedeten Grundstück, nicht herrenlos ist, haftet der Tierhalter oder -aufseher, der hier als Jagdausübungsberechtigter, Eigentümer oder Nutznießer bezeichnet wird.

Vor und nach der Jägerprüfung

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