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§ 41a Verbot der Jagdausübung

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(1) Wird gegen jemanden

1. wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit der Jagdausübung begangen hat, eine Strafe verhängt oder

2. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt,

so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von 1 Monat bis zu 6 Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben.

(2) Das Verbot der Jagdausübung wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Für seine Dauer wird ein erteilter Jagdschein, solange er nicht abgelaufen ist, amtlich verwahrt; das Gleiche gilt für einen nach Ablauf des Jagdjahres neu erteilten Jagdschein. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(4) Über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 3 Satz 1 ist der Täter im Anschluss an die Verkündung der Entscheidung oder bei deren Zustellung zu belehren.

Anmerkung: Bei geringeren Delikten bzw. Ordnungswidrigkeiten erfolgt keine Entziehung gemäß § 41, sondern lediglich ein Verbot der Jagdausübung für 1–6 Monate. Der Jagdschein wird solange amtlich verwahrt. Unabhängig von dieser Frist prüft die Untere Jagdbehörde regelmäßig, ob der Jagdschein wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 18 entzogen oder bei Neubeantragung nach § 17 versagt wird. (vgl. Schuck/Seibel BJagdG, Kommentar zu § 41a, Rz. 8a)

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