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§ 28a Invasive Arten

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(1) Dem Jagdausübungsberechtigten ist mit dessen Zustimmung für den Jagdbezirk, in dem er die Jagd ausüben darf, die Durchführung von Management- oder Beseitigungsmaßnahmen, die nach § 40e Absatz 2 Halbsatz 1 BNatSchG festgelegt worden sind, von der nach Landesrecht für Jagd zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu übertragen oder die Mitwirkung an der Durchführung der Maßnahmen aufzuerlegen, soweit die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der Jagdausübung mit zulässigen jagdlichen Methoden und Mitteln möglich, zumutbar und wirksam ist. Im Übrigen ist der Jagdausübungsberechtigte zur Durchführung von Managementmaßnahmen nach § 40e Bundesnaturschutzgesetz nicht verpflichtet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten für die in § 40e Absatz 2 Halbsatz 1 genannten Arten.

(2) Soweit die Durchführung von Managementmaßnahmen nach Absatz 1 nicht vom Jagdausübungsberechtigten übernommen wird, oder soweit dieser die ihm übertragenen Maßnahmen oder die Mitwirkung daran nicht ordnungsgemäß ausführt, trifft die nach Landesrecht für Jagd zuständige Behörde nach Anhörung des Jagdausübungsberechtigten die notwendigen Anordnungen; sie kann insbesondere die Durchführung der Maßnahmen übernehmen oder einen Dritten mit deren Durchführung beauftragen. Maßnahmen unter Einsatz jagdlicher Mittel haben im Einvernehmen mit dem Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen; sein Jagdrecht bleibt unberührt.

(3) § 1 Absatz 1 Satz 2 ist auf Arten, für die ­Managementmaßnahmen nach § 40e oder Be­seitigungsmaßnahmen nach § 40a des Bundesnaturschutzgesetzes festgelegt worden sind, nicht anzuwenden; § 22 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

Anmerkung: Nicht heimische Tierarten, sogenannte invasive Tierarten, kommen auf verschiedene Weise nach Deutschland. So kommen sie verstärkt durch günstige klimatische Bedingungen und reichhaltiges Futterangebot oder sind aus Pelztierfarmen geflohen oder freigesetzt worden. Heute sind Nutria, Waschbär, Nilgans und Kanadagans aus vielen Revieren nicht mehr wegzudenken. Um ihren Einfluss auf heimische Wildarten regulieren zu können, ist diese Vorschrift in das Jagdgesetz eingefügt worden. Die Jäger können beauftragt werden, diese Arten verstärkt zu bejagen. Führt dies nicht zum Erfolg, können die Jagd- und Naturschutzbehörden eigene Maßnahmen zur Bestandsregulierung durchführen.

Vor und nach der Jägerprüfung

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