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§ 38 Strafvorschriften

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder

3. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.

Anmerkung: Während sich unberechtigte Jäger nach § 292 StGB der Wilderei strafbar machen können, macht sich der berechtigte Jäger nach dieser Vorschrift strafbar, wenn Wild bejagt wird, das nach der Bundesjagdzeitenverordnung keine Jagdzeit hat, also ganzjährig geschont ist.

Vor und nach der Jägerprüfung

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