Читать книгу Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs - Страница 64

§ 44a Unberührtheitsklausel

Оглавление

Vorschriften des Lebensmittelrechts, Seuchenrechts, Fleischhygienerechts und Tierschutzrechts bleiben unberührt.

Anmerkung: Landes-, bundes- sowie europarecht­liche Vorgaben können neben den Jagdgesetzen von Bund und Ländern den rechtlichen Rahmen der Jäger abstecken. Hierunter fallen (zitiert nach Schuck/Schneider: BJagdG Kommentar):

Das EU-Lebensmittel- und Fleischhygienerecht
mit den Verordnungen: Verordnung „für Lebensmittelsicherheit“, VO (EG) 178/2002 Verordnung „amtliche Kontrollen“, VO (EG) 882/2004 Verordnung „über Lebensmittelhygiene“, VO (EG) 852/2004 Verordnung „für Lebensmittel tierischen Ursprungs“, VO (EG) 853/2004 Verordnung „für die amtliche Überwachung“, VO (EG) 854/2004 Verordnung „für die amtliche Trichinenuntersuchung“, VO (EG) 2075/2005
Das deutsche Lebensmittel- und Fleischhygienerecht
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV)
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) Hierin (Anlage 4 Nummer 1.3 zur Verordnung) sind die bedenklichen Merkmale, auf die beim Erlegen, Aufbrechen, Zerwirken und weiteren Behandeln zu achten ist, aufgelistet:
1.3.1 Abnorme Verhaltensweisen oder Störungen des Allgemeinbefindens
1.3.2Das Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache wie beim Fallwild
1.3.3Geschwülste oder Abszesse, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren Organen oder in der Muskulatur vorkommen.
1.3.4Schwellungen der Gelenke oder Hoden, Hodenvereiterung, Leber- und Milzschwellung, Darm- oder Nabelentzündung, bei Federwild Entzündung des Herzens, des Drüsen- oder Muskelmagens
1.3.5Fremder Inhalt in den Körperhöhlen, insbesondere Magen- und Darminhalt oder Harn, wenn Brust- oder Bauchfell verfärbt ist
1.3.6Erhebliche Gasbildung im Magen- und Darmkanal mit Verfärbung der inneren Organe
1.3.7Erhebliche Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch
1.3.8Offene Knochenbrüche, soweit sie nicht unmittelbar mit dem Erlegen in Zusammenhang stehen
1.3.9Erhebliche Abmagerung
1.3.10Frische Verklebungen oder Verwachsungen von Organen mit Brust- oder Bauchfell
1.3.11Geschwülste oder Wucherungen im Kopfbereich oder an den Ständern bei Federwild
1.3.12Verklebte Augenlider, Anzeichen von Durchfall, insbesondere im Bereich der Kloake, sowie Verklebungen und sonstige Veränderungen der Befiederung, Haut- und Kopfanhänge sowie Ständer bei Federwild
1.3.13 Sonstige erhebliche sinnfällige Veränderungen außer Schutzverletzungen

Hat der Jäger eines dieser Merkmale festgestellt, muss das Stück Wild zur amtlichen Fleischuntersuchung angemeldet oder verworfen werden! Dies gilt auch für den eigenen Verzehr.

– Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)

– Vorschriften des Seuchenrechts

– Vorschriften des Fleischhygienerechts

– Tierschutzgesetz

All diese Vorschriften kennt wohl kaum ein Jäger und wird sie auch wegen regelmäßiger Aktualisierungen kaum verinnerlicht behalten. Die Generalklausel des § 1 Abs. 3 (Weidgerechtigkeit) kann inzwischen leider nicht mehr Eventualitäten der komplexen Jagdrechtswelt abdecken, ist aber immer ein guter Ratgeber, wenn man als Jäger die entsprechende Norm gerade nicht parat hat. Ein Jäger sollte sich also fragen: Handle ich gerade weidgerecht? Würde ich das Verhalten, das ich gerade an den Tag lege, bei einem anderen Jäger kritisieren? Würden Nichtjäger mein Verhalten dem Wild, der Natur oder auch meinen Wildbret-Kunden gegenüber als korrekt würdigen? Erst wenn alle diese 3 Fragen positiv beantwortet werden, darf man davon ausgehen, richtig zu handeln.

1 | Welche Jagdgesetze gibt es in Deutschland?

Das Bundesjagdgesetz und die Landesjagd­gesetze.

2 | Was sind Verordnungen?

Im Rahmen der Gesetze vom zuständigen Minister erlassene Anweisungen zum Vollzug der Gesetze.

3 | Was versteht man unter Jagdrecht?

Die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzu­eignen.

4 | Wem gehören die wild lebenden Tiere?

Frei lebende Tiere sind »herrenlos«, sie gehören niemandem. Soweit es sich um Wild im Sinn des Jagdgesetzes handelt, hat der Jagdberechtigte ­lediglich ein Aneignungsrecht.

5 | Wie erwirbt der Jäger Besitz an jagd barem Wild?

Durch Erlegung, Fang oder Aneignung von Fallwild. Das bezieht sich auch auf Teile von Wildtieren, z. B. Eier oder Abwurfstangen.

6 | Wem gehört Fallwild?

Dem Jagdausübungsberechtigten.

7 | Wem gehört gewildertes Wild?

Dem Jagdausübungsberechtigten.

8 | Welche Pflicht ist mit dem Jagdrecht ­verbunden?

Die Pflicht zur Hege.

9 | Welche Ziele verfolgt die Hege?

Die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten ­artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrund­lagen.

10 | Wer ist zur Hege verpflichtet?

Der Jagdausübungsberechtigte und die Jagd­genossenschaft.

11 | Was ist bei der Jagdausübung zu ­beachten?

Die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit.

12 | Auf was erstreckt sich die Jagdaus-übung?

Auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

13 | Hat der Jagdausübungsberechtigte grundsätzlich das Recht, Wild zu fangen?

Ja, aber nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Aufnahme des Fangens unter das Jagdrecht verhindert jedoch, dass nicht zur Jagdausübung Berechtigte Wild fangen.

14 | Was schließt die Jagdausübung ein?

Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, sich krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild anzueignen.

15 | Können die Länder weitere Tierarten für jagdbar erklären?

Ja, die Länder können weitere Tierarten bestimmen.

16 | Welche Arten wurden von einzelnen Ländern beispielsweise für jagdbar erklärt?

Z. B. Wolf (Sachsen), Marderhund, Waschbär, Nutria, Mink, Nilgans, Elster, Rabenkrähe und ­Eichelhäher.

17 | Welche Wildarten gehören zum Schalenwild?

Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.

18 | Welche Wildarten gehören zum Hochwild?

Zum Hochwild gehören alle Schalenwildarten außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler.

19 | Woher kommt der Begriff Niederwild?

Hochwild war ursprünglich dem Adel vorbe­halten, während Niederwild teilweise dem Bürgertum (dem niedrigeren Volk) zur Bejagung überlassen wurde.

20 | Wer ist Inhaber des Jagdrechts?

Der Eigentümer auf seinem Grund und Boden.

21 | Darf jeder Jagdrechtsinhaber die Jagd ausüben?

Nein, die Fläche, auf der ihm das Jagdrecht ­zusteht, muss einen Jagdbezirk bilden. Die Jagd ausüben darf ferner nur, wer einen gültigen ­Jagdschein besitzt.

22 | Was ist der Unterschied zwischen Jagdrecht und Jagdausübungsrecht?

Wer das Jagdrecht hat, kann das Recht zur Jagdausübung eventuell selbst nutzen, es verpachten oder anderweitig vergeben. Ihm steht der Nutzen aus der Jagdausübung zu. Das Recht zur Jagdausübung setzt nicht den Besitz der bejagten Flächen voraus.

23 | Können Jagdrecht und Jagdausübungsrecht personengleich sein?

Ja.

24 | Was ist ein Jägernotweg?

Die Befugnis für einen Jäger, in einem benachbarten Jagdbezirk Privatwege in Jagdausrüstung zu begehen und zu befahren, wenn er seinen Jagdbezirk nicht auf einem dem allgemeinen Verkehr dienenden Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen kann.

25 | Kann der Jagdausübungsberechtigte des benachbarten Jagdbezirkes den Jägernotweg verhindern?

Nein, der Jägernotweg wird von der Behörde festgelegt.

26 | Welche Jagdbezirke werden unter­schieden?

Eigenjagdbezirke und gemeinschaftliche Jagd­bezirke.

27 | Was ist ein Jagdbezirk?

Jagdbezirke sind zusammenhängende Grund­flächen, deren Größe, Gestalt und Beschaffenheit eine Ausübung des Jagdrechts gewährleisten.

28 | Welches Jagdsystem gilt in Deutschland?

Ausschließlich das Revierjagdsystem.

29 | Wer stellt die Jagdbezirke fest?

Die Untere Jagdbehörde.

30 | Was ist ein Hochwildrevier?

Ein Revier, in dem zum Hochwild zählendes Schalenwild, das der Abschussplanung unterliegt, regelmäßig vorkommt. Vorkommen von Schwarzwild allein (kein Abschussplan) oder nur Auerwild (kein Schalenwild) macht ein Revier nicht zum Hochwildrevier.

31 | Welche praktische Bedeutung hat die Unterscheidung von Hoch- und Niederwild?

Heute liegt die wesentliche praktische Bedeutung darin, dass nach Landesrecht die Pachtdauer für Hochwildreviere meist länger ist als für Niederwildreviere (in der Regel 12 statt 9 Jahre). Wird ein ­Revier als »Hochwildrevier« verpachtet, müssen darin mindestens 2 zum Hochwild gehörende Schalenwildarten als Standwild vorkommen. Ist dies nicht gewährleistet, kann der Pächter die Jagdpacht mindern.

32 | Müssen Jagdbezirksgrenzen mit Besitz- oder Gemeindegrenzen identisch sein?

Nein. Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung, Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig oder vereinbart ist.

33 | Werden Jagdbezirke durch Straßen, Eisenbahnen oder Flussläufe getrennt?

Nein. Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

34 | Kann ein Jagdbezirk auch nur aus einer Wasserfläche mit dem Ufer bestehen?

Ja, wenn eine ordnungsgemäße Jagdausübung möglich ist.

35 | Können sich über Abrundungen die Pächter ohne Behörde einigen?

Nein, allenfalls können benachbarte Jagdausübungsberechtigte für Teilbereiche ihrer Reviere Jagderlaubnisscheine austauschen.

36 | Wo ruht die Jagd?

Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk ­gehören, und in befriedeten Bezirken.

37 | Was sind befriedete Bezirke?

Grundflächen, auf denen die Jagd grundsätzlich nicht ausgeübt werden darf. Kraft Gesetzes ­»befriedet« sind in allen Bundesländern Wohngebäude und die sich anschließenden Hofräume und Hausgärten, Flächen innerhalb bebauter Ortsteile sowie Friedhöfe.

38 | Was gilt für die beschränkte Jagdausübung auf befriedeten Bezirken?

Nach näheren Bestimmungen durch die Länder kann die Jagdbehörde dem Eigentümer oder Nutzer eine beschränkte Jagdausübung gestatten (z. B. zur Verhütung von Schäden durch Wild­kaninchen oder zum Fang von Raubwild).

39 | Wem gehört das Wild, das in befriedeten Bezirken zur Strecke kommt?

Dem Grundeigentümer.

40 | Wer haftet für Wildschäden in befriedeten Bezirken?

Wildschäden werden hier nicht erstattet.

41 | Welche Voraussetzungen muss ein Grundeigentümer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, erfüllen, um seine Grundflächen zu befriedeten Bezirken erklären zu lassen?

Die Fläche muss im Eigentum einer natürlichen Person stehen. Diese muss einen Antrag an die zuständige Behörde stellen und glaubhaft machen, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Die Person darf selbst keinen Jagdschein besitzen oder Dritten die Jagd auf ­ihren Grundstücken erlauben.

42 | Welche Gründe führen zur Versagung der Befriedung?

Eine Befriedung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk folgende Belange gefährdet:

• die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes

• den Schutz der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden

• den Naturschutz und die Landespflege

• den Schutz vor Tierseuchen

• die Abwendung sonstiger Gefahren für die ­öffentliche Sicherheit und Ordnung.

43 | Kann die Befriedung beschränkt ­werden?

Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt ­werden.

44 | Kann die Behörde trotzdem eine beschränkte Jagdausübung anordnen?

Die Behörde kann eine Bejagung anordnen, wenn dies unter anderem. zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, bei der Gefahr von Tierseuchen und zur Gewährleistung der Sicherheit des ­Verkehrs erforderlich ist.

45 | Hat der Grundeigentümer einer befriede­ten Fläche Anspruch auf Wild­schadenersatz?

Nein, er hat keinen Anspruch.

46 | Was ist ein Eigenjagdbezirk (EJB)?

Eine zusammenhängende Grundfläche mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzba­ren Fläche von mindestens 75 ha (nach BJagdG, die Länder können die Mindestfläche höher ­ansetzen), die im Eigentum ein und der­selben Person oder einer Personengemeinschaft steht.

47 | Kann die Mindestfläche eines Eigenjagdbezirks auf 2 Bundesländer verteilt sein?

Ja, Ländergrenzen unterbrechen nicht den ­Zusammenhang von Grundflächen, die einen ­Eigenjagdbezirk bilden.

48 | Können völlig eingefriedete Flächen, die kleiner sind als 75 ha, zu Eigenjagdbezirken erklärt werden?

Ja, vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von weniger als 75 ha land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbarem Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken ­erklärt werden.

49 | Was geschieht mit Flächen fremder Eigentümer, die von einem EJB umschlossen werden?

Sie werden Teil des Eigenjagdbezirkes.

50 | Wer ist im Eigenjagdbezirk Jagdrechts­inhaber?

Der Grundeigentümer.

51 | Wer ist im Eigenjagdbezirk jagdausübungsberechtigt?

Der Grundeigentümer. Dieser kann das Jagdausübungsrecht jedoch verpachten.

52 | Was sind kommunale Eigenjagden?

Eigenjagdbezirke im Besitz von Kommunen ­(Gemeinden, Städten, Landkreisen und dergleichen).

53 | Zählt beim Eigenjagdbezirk die überbaute Fläche mit?

Nein.

54 | Kann ein Eigenjagdbezirk auch einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zugeschlagen werden?

Ja, wenn der Eigentümer einverstanden ist.

55 | Was ist ein gemeinschaftlicher Jagd­bezirk (GJB)?

Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem ­Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen.

56 | Wer verwaltet den gemeinschaftlichen Jagdbezirk?

Die Jagdgenossenschaft als Körperschaft des ­öffentlichen Rechts.

57 | Zählen bei der Mindestgröße die ­Siedlungsflächen mit?

Ja.

58 | Kann ein GJB einen EJB völlig umschließen?

Ja.

59 | Können die Flächen von zwei oder mehr Gemeinden einen GJB bilden?

Ja, zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im Übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammen­gelegt werden.

60 | Kann ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk geteilt werden?

Ja, die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbstständige Jagdbezirke kann zuge­lassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 ha hat.

61 | Können die Länder die Mindestgrößen bei Teilung ändern?

Ja, die Länder können die Mindestgrößen ­allgemein oder für bestimmte Gebiete höher ­festsetzen.

62 | Was ist mit »bestimmte Gebiete« gemeint?

Beispielsweise das Hochgebirge.

63 | Was geschieht mit Flächen, die wegen ihrer geringen Größe weder einen EJB noch einen GJB bilden?

Sie werden einem anderen Jagdbezirk angegliedert.

64 | Wem steht im GJB das Jagdrecht zu?

In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft (JG) zu.

65 | Wer bildet die Jagdgenossenschaft (JG)?

Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine JG.

66 | Wie viel bejagbare Fläche muss jemand besitzen, um Jagdgenosse zu sein?

Hier gibt es keine Mindestgröße.

67 | Wer gehört der Jagdgenossenschaft nicht an?

Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf.

68 | Wer führt und vertritt die JG?

Die JG wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der JG zu wählen. Solange die JG keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.

69 | Welche Rechtsform hat eine JG?

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der alle Grundeigentümer als Zwangsmitglieder ­angehören.

70 | Welche Aufgaben hat die JG?

Sie entscheidet über die Jagdnutzung.

71 | Wer ist Jagdgenosse?

Jeder Eigentümer einer bejagbaren Fläche.

72 | Kann ein Grundeigentümer seine Mitgliedschaft in der JG kündigen?

Nein, es handelt sich um eine Zwangsmit­gliedschaft.

73 | Kann auch eine Firma oder eine Körperschaft Jagdgenosse sein?

Jagdgenosse ist jeder Eigentümer einer zum GJB gehörenden Fläche, also auch eine Firma oder eine Körperschaft.

74 | Wie muss die JG zur Jahreshauptversammlung einladen?

In ortsüblicher Weise (z. B. im Gemeindeblatt).

75 | Wann ist die JG beschlussfähig?

Wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

76 | Wie werden Entscheidungen der JG getroffen?

Beschlüsse der JG bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschluss­fassung vertretenen Grundfläche.

77 | Wie nutzt die JG ihr Recht?

Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der ­Regel durch Verpachtung. Sie kann die Ver­pachtung auf den Kreis der Jagdgenossen ­beschränken.

78 | Nach welchem Modus kann die JG ihr Revier verpachten?

Sie kann Angebote einholen und nach eigenem Gutdünken den Zuschlag erteilen. Sie kann an den Meistbieter versteigern oder sich den ­Zuschlag unter mehreren Bietern vorbehalten.

79 | Welche weiteren Möglichkeiten der ­Jagdnutzung hat die JG?

Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd auf ­eigene Rechnung durch angestellte Jäger aus­üben lassen (Regiejagd). Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen.

80 | Sind im Regiejagdbetrieb die Pirsch­bezirksinhaber Jagdausübungsberechtigte im Sinne des Gesetzes?

Nein, jagdausübungsberechtigt ist in diesem Fall die Jagdgenossenschaft, vertreten durch ­ihren ­angestellten Jäger.

81 | Kann die JG auf die Nutzung ihrer Jagd verzichten?

Nur mit Zustimmung der Unteren Jagdbehörde.

82 | Was geschieht mit dem Jagdpachtertrag?

Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. ­Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen.

83 | Was ist eine Hegegemeinschaft (HG)?

Eine Hegegemeinschaft ist ein von den Jagdausübungsberechtigten mehrerer zusammenhängender Jagdbezirke zum Zwecke der Hege des Wildes gebildeter Zusammenschluss.

84 | Sieht das BJagdG Hegegemeinschaften (HG) zwingend vor?

Die Länder können bestimmen, dass für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten eine HG zu bilden haben, falls diese aus Gründen der Hege erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der zuständigen Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist eine HG zu gründen, ohne Erfolg ­geblieben ist.

85 | Können Hegegemeinschaften Abschuss­pläne festsetzen?

Nein, das können sie nicht. Die Festsetzung der ­Abschusspläne fällt in die Hoheit der Unteren Jagdbehörden.

86 | Muss die Jagdverpachtung öffentlich bekannt gemacht werden?

Nein, die JG kann sich auch intern auf einen oder mehrere Pächter einigen.

87 | Was zählt als öffentliche Bekannt­machung?

Veröffentlichung im Gemeindeblatt oder in ­einer Tageszeitung.

88 | Kann das Jagdausübungsrecht in Teilen verpachtet werden?

Nein, die Ausübung des Jagdrechts muss in seiner Gesamtheit an Dritte verpachtet werden. Jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild ­bezieht, vorbehalten.

89 | Ist die JG bei Verpachtung an das Höchstgebot gebunden?

Nein.

90 | Ist die JG bei einer Versteigerung an das Höchstgebot gebunden?

Grundsätzlich ja.

91 | Wann darf der Jagdvorsteher beim Zuschlag und beim Pachtabschluss nicht ­mitwirken?

Wenn er selbst Pachtbewerber ist.

92 | Wann dürfen schriftliche Pachtgebote geöffnet werden?

Erst nach Ablauf der Angebotsfrist.

93 | Ist es möglich, nur Teile eines GJB zu verpachten?

Ja, die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil die Mindestgröße von 250 ha haben. Die Verpachtung eines Teils von geringerer Größe an den Jagdausübungs­berechtigten eines angrenzenden Jagd­bezirkes kann zugelassen werden, soweit dies ­einer besseren Reviergestaltung dient.

94 | Wie groß ist die Fläche, die ein Jäger höchstens pachten darf?

Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1000 ha umfassen; hierauf sind Flächen anzurechnen, für die dem Pächter aufgrund einer entgeltlichen Jagderlaubnis die ­Jagdausübung zusteht. Für bestimmte Gebiete, insbesondere im Hochgebirge, können die Länder eine höhere Grenze als 1000 ha festsetzen.

95 | In welcher Form muss ein Jagdpacht­vertrag abgeschlossen werden?

Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzu­schließen.

96 | Wie lange ist die Mindestpachtzeit nach BJagdG?

Bei Niederwildrevieren 9 Jahre und bei Hochwildrevieren 12 Jahre.

97 | Kann ein laufender Jagdpachtvertrag ­verlängert werden?

Ja. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden.

98 | Kann der Jagdpächter einen Teil der Revierfläche oder einen Teil der Jagdnutzung unterverpachten?

Ja – wenn der Verpächter damit einverstanden ist und wenn damit die zulässige Höchstzahl der Pächter nicht überschritten wird.

99 | Was ist ein Jagdjahr?

Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.

100 | Wer wird als »Revierinhaber« ­bezeichnet?

Der Jagdausübungsberechtigte.

101 | Wann ist ein Jäger jagdpachtfähig?

Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre (volle 36 Monate) in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden.

102 | Kann, wer erst einen Jahresjagdschein gelöst hat, einen entgeltlichen Jagderlaubnisschein bekommen?

Ja, denn er ist ja nicht Pächter.

103 | Kann, wer das Jagdausübungsrecht erbt und erst 2 Jahresjagdscheine gelöst hat, als Pächter in den Vertrag ein­treten?

Ja, die zuständige Behörde kann Ausnahmen ­zulassen.

104 | Wie wird die Einhaltung der Höchstpachtfläche kontrolliert?

Die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber eine entgeltliche Jagderlaubnis zusteht, ist von der zuständigen Behörde in den Jagdschein einzutragen.

105 | Wem müssen Jagdpachtverträge ­angezeigt werden?

Der Jagdpachtvertrag ist der zuständigen ­Behörde anzuzeigen.

106 | Welche Behörde ist zuständig?

Die Untere Jagdbehörde.

107 | Wann wird ein Jagdpachtvertrag von der Behörde beanstandet?

Ein Jagdpachtvertrag ist zu beanstanden bei Nichtbeachtung der Pachtfähigkeit des Pächters, der Pächterhöchstzahl, der Höchstpachtfläche, der Schriftform sowie des uneingeschränkten Jagdausübungsrechts. Das Gleiche gilt für eine entgeltliche Jagderlaubnis.

108 | Was beabsichtigt der Beanstandungsbescheid?

In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsteile aufzufordern, den Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens 3 Wochen nach Zustellung des Bescheides liegen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern.

109 | Wann darf der Pächter die Jagd tat­sächlich ausüben?

Frühestens nach dem Ablauf von 3 Wochen nach Anzeige des Pachtvertrages bei der Behörde, sofern diese nicht die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet. Bei Beanstandungen darf die Jagd erst ausgeübt werden, wenn die Beanstandungen behoben sind oder wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist.

110 | Wann erlischt ein Jagdpachtvertrag?

Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist sowie auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins abgelaufen ist und entweder die ­zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheins unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins nicht fristgemäß erfüllt.

111 | Kann ein laufender Jagdpachtvertrag in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst werden?

Ja.

112 | Erlischt der Jagdpachtvertrag beim Tod des Pächters?

Sofern im Jagdpachtvertrag nichts anderes vereinbart wurde, erlischt der Jagdpachtvertrag nicht. Er geht an die Erben über, doch können diese nur in den Vertrag eintreten, wenn sie jagdpachtfähig sind.

113 | Läuft der Jagdpachtvertrag weiter, wenn die JG einem von mehreren Pächtern kündigt?

Ja, der Vertrag, wenn er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt wird oder erlischt, bleibt mit den übrigen bestehen; dies gilt nicht, wenn der Jagdpachtvertrag infolge des Ausscheidens eines Pächters den Vorschriften des § 11 Abs. 3 nicht mehr entspricht und dieser Mangel bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres nicht behoben wird.

114 | Welche Auswirkungen hat der komplette Verkauf einer verpachteten Eigenjagd auf den Pachtvertrag?

Der Pachtvertrag bleibt bis zum Ablauf gültig (§§ 571–579 BGB finden entsprechende ­Anwendung).

115 | Haben Grundstücksverkäufe in einem GJB Einfluss auf den Pachtvertrag?

Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagd­bezirk gehöriges Grundstück veräußert, so hat dies auf den Pachtvertrag keinen Einfluss. Der Erwerber wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an auch dann für die Dauer des Pachtvertrages Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn das ver­äußerte Grundstück an sich mit anderen Grundstücken des Erwerbers zusammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnte.

116 | Wer braucht einen Jagdschein?

Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen ­Namen lautenden Jagdschein mit sich führen.

117 | Bedarf es zum Sammeln von Abwurfstangen eines Jagdscheins?

Nein, zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten.

118 | Berechtigt der Jahresjagdschein zur Ausübung der Beizjagd?

Nein, wer die Jagd mit Greifvögeln oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.

119 | Welche Behörde ist für die Erteilung / Verlängerung der Jagdscheine zuständig?

Die für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige Untere Jagdbehörde.

120 | Wo ist der Jagdschein gültig?

Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.

121 | Für welchen Zeitraum ist ein Jahresjagdschein gültig?

Für die Dauer eines Jahres, und zwar vom 1. April bzw. vom Tag seiner Ausstellung bis zum 31. März.

122 | Welche verschiedenen Jagdscheine gibt es?

Jahresjagdschein (als Ein- bis Dreijahresjagdschein), Tagesjagdschein, Jugendjagdschein, ­Jahres- und Tagesjagdschein für Ausländer und Falknerjagdschein.

123 | Von was wird die Ersterteilung eines Jagdscheins abhängig gemacht?

Der Bewerber muss im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden haben.

124 | Wovon können die Länder die Zulassung zur Jägerprüfung abhängig machen?

Insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung.

125 | Müssen Ausländer, die einen deutschen Jagdschein lösen wollen, auch zwingend die deutsche Jägerprüfung ablegen?

Nein, bei der Erteilung von Ausländerjagd­scheinen können Ausnahmen gemacht werden.

126 | Welches Alter ist zur Erteilung eines Jahresjagdscheins notwendig?

Das vollendete 18. Lebensjahr.

127 | Welches Dokument muss nur bei der erstmaligen Ausstellung eines Jagdscheins vorgelegt werden?

Das Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung.

128 | Welche Dokumente müssen immer vorliegen?

Der Versicherungsnachweis. Ein polizeiliches Führungszeugnis wird von der jeweiligen ­Behörde eingeholt.

129 | Wie hoch ist die Mindestdeckungs­summe der Jagdhaftpflichtversicherung?

500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden.

130 | Berechtigt der Jagdschein alleine zur Jagdausübung?

Nein, der Jagdschein allein stellt keine Jagd­erlaubnis dar.

131 | Benötigen Sie zur Fallenkontrolle einen gültigen Jagdschein?

Zur reinen Fallenkontrolle nicht, wohl aber zum Fängischstellen einer Falle.

132 | Von was wird die Erteilung eines Falknerjagdscheins abhängig gemacht?

Zusätzlich zur Jägerprüfung muss eine Falknerprüfung bestanden worden sein.

133 | Wann benötigen Sie bei der Beizjagd einen Jagd- oder Falknerschein?

Wenn ich den Beizvogel selbst trage.

134 | Wem wird ein Jugendjagdschein ­ausgestellt?

Personen, die das 16. Lebensjahr voll­-endet ­haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

135 | Unter welchen Umständen darf der Besitzer eines Jugendjagdscheins die Jagd ausüben?

Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungs­berechtigten oder einer von dem Erziehungs­berechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein.

136 | Wann gilt der Erziehungsberechtigte oder die von ihm beauftragte Begleitperson als jagdlich erfahren?

Wenn er /sie zur Lösung eines Jagdscheines ­berechtigt ist.

137 | Berechtigt der Jugendjagdschein zur Teilnahme an einer Gesellschaftsjagd?

Nein.

138 | Kann einem Jugendlichen auch ein Tagesjagdschein ausgestellt werden?

Nein.

139 | Darf ein Jugendjagdschein-Inhaber die Fallenjagd ausüben?

Ja, aber nur in Begleitung.

140 | Ein 15-Jähriger hat erfolgreich die Jägerprüfung absolviert. Kann ihm ein Jugendjagdschein ausgestellt werden?

Nein. Denn der Jagdschein ist Personen zu ­versagen, die noch nicht 16 Jahre alt sind.

141 | Wovon kann die Behörde die Erteilung eines Jagdscheins abhängig machen?

Von der Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche ­Eignung, sofern Tatsachen bekannt sind, die ­Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die ­körperliche Eignung begründen.

142 | Ist es erlaubt, mit Schrot auf Schalenwild zu schießen?

Nein, es ist verboten. Ausnahmen im Seuchenfall sind zum Teil vorgesehen.

143 | In welchen Fällen dürfen Sie mit einer Kurzwaffe auf Wild schießen?

Bei der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, bei Letzterem muss die Mündungsenergie mindestens 200 Joule be­tragen.

144 | Wie hoch muss beim Schuss auf Rehwild die Auftreffenergie (E100) mindestens sein?

1.000 Joule.

145 | Nennen Sie das Mindestkaliber und die Mindestauftreffenergie für den Schuss auf Schalenwild (außer Rehwild).

6,5 mm und 2000 Joule.

146 | Mit wie viel Patronen darf ihre halb­automatische Waffe bei der Jagdausübung (beim Schuss auf Wild) höchstens geladen sein?

Mindestens 3 Patronen.

147 | Was ist Nachtzeit im Sinne des BJagdG?

Als Nachtzeit gilt die Zeit von 1 1/2 Stunden nach Sonnenuntergang bis 1 1/2 Stunden vor Sonnenaufgang.

148 | Welches Wild darf zur Nachtzeit erlegt werden?

Nur Schwarzwild und Raubwild sowie Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild. Ausnahmen sind beim Rotwild durch Allgemeinverfügung möglich.

149 | Ist die Verwendung von Nachtziel­geräten zulässig?

Bisher nur in einigen Bundesländern.

150 | Wie ist der Begriff »Notzeit« definiert?

Die meisten Länder haben zwar die Zeiten, in denen nicht gefüttert werden darf, festgelegt, aber den Begriff Notzeit nicht definiert.

151 | Welches Wild darf aus dem Kraftfahrzeug geschossen werden?

Es ist grundsätzlich verboten, Wild aus Kraftfahrzeugen zu erlegen. Menschen mit einer körperlichen Behinderung können aber eine Ausnahmegenehmigung erhalten.

152 | Ist es erlaubt, die Waffe beim Schuss auf Schalenwild auf dem Autodach aufzu­legen?

Ja, nur aus dem Auto heraus darf nicht ­geschossen werden.

153 | Darf eine Katze aus dem Auto heraus erlegt werden?

Ja, denn sie gehört nicht zum jagdbaren Wild.

154 | Wer darf Abwurfstangen sammeln?

Der Jagdausübungsberechtigte, der Jagdaufseher und alle vom Jagdausübungsberechtigten schriftlich ermächtigten Personen.

155 | Sind alle »sachlichen Verbote« im BJagdG geregelt?

Nein, die Länder können weitere sachliche ­Verbote erlassen.

156 | Ist das Fotografieren von Wildtieren grundsätzlich erlaubt?

Ja, sofern das Wild, insbesondere soweit es in ­seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, nicht unbefugt an seinen Zufluchts-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Foto­grafieren, Filmen oder ähnliche Handlungen ­gestört wird.

157 | Wo oder wann darf die Jagd grundsätzlich nicht ausgeübt werden?

An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stört oder das Leben von Menschen gefährden würde.

158 | Wann wird beispielsweise die öffentliche Ruhe gestört?

Während der Zeit des Gottesdienstes oder ­während einer Beerdigung.

159 | Kann die Jagd darüber hinaus örtlich verboten werden?

Ja, beispielsweise ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten, Wildschutzgebieten oder ­Nationalparks.

160 | Wie ist der Abschuss zu regeln?

Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden.

161 | Was soll mit den Abschussregelungen erreicht werden?

Abschussregelungen sollen dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

162 | Was ist ein Abschussplan?

Im Abschussplan wird für die jeweilige Wildart die Abschusshöhe, aufgeteilt nach Geschlecht und Altersklassen, festgelegt.

163 | Wer erstellt den Abschussplan bei Gemeinschaftsjagdrevieren?

In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand auf­zustellen.

164 | Für welche Wildarten ist ein Abschuss­plan vorgeschrieben?

Für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarz­wild – sowie Auer-, Birk- und Rackelwild sowie Seehunde.

165 | Gibt es bereits Ausnahmen von der Pflicht des Abschussplanes?

Ja, einige Länder haben den Abschussplan für Rehwild abgeschafft.

166 | Für welches Gebiet gilt ein Abschuss­plan?

Die Abschusspläne werden revierweise erstellt. Teilweise werden Rot- und Damwild (vor allem Hirsche) auch hegeringweise freigegeben, sogenannte Gruppenabschüsse.

167 | Wird Fallwild auf den Abschussplan angerechnet?

Ja.

168 | Sind vermähte Rehkitze auf den Abschussplan anzurechnen?

Ja, sofern die einzelnen Bundesländer keine ­andere Regelung getroffen haben.

169 | Wer regelt den Abschuss in den Staatsforsten?

Den Abschuss in den Staatsforsten regeln die Länder.

170 | Welche Formalitäten sind mit der ­Erlegung von Schalenwild verbunden?

Je nach Wildart und Bundesland muss eine ­Streckenmeldung an die Untere Jagdbehörde ­geschrieben werden. In allen Bundesländern hat der Jagdausübungsberechtigte eine Streckenliste zu führen, die am Ende des Jagdjahres abgeschlossen und der Unteren Jagdbehörde vor­gelegt werden muss.

171 | Wird erlegtes Niederwild auch erfasst?

Niederwild wird in den Streckenlisten erfasst.

172 | Darf abschussplanpflichtiges Schalenwild unter besonderen Umständen auch ohne Plan erlegt werden?

Krankes Schalenwild darf ohne formale Freigabe erlegt werden, wenn es darum geht, dem Tier vermeidbare Leiden zu ersparen und eine Abschussbeantragung nicht zielführend wäre.

173 | Wo findet der Jäger die Jagd- und Schonzeiten verzeichnet?

In der Bundesverordnung über die Jagdzeiten und in den entsprechenden Landesverordnungen.

174 | Kann von der Bundesverordnung über die Jagdzeiten abgewichen werden?

Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden aufheben.

175 | Was ist mit Wild, für das keine Jagdzeit festgesetzt wurde?

Wild, für das keine Jagdzeit festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen.

176 | Gibt es für solche Wildarten auch Ausnahmen?

Die Länder können bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen.

177 | Können dem Wild Schonzeiten auch ganzjährig versagt werden?

Aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden (Wild ohne Schonzeit).

178 | Welche Wildarten haben nach Bundesrecht keine Schonzeit?

Schwarzwild, Fuchs und Wildkaninchen.

179 | Welche Tiere, für die keine Schonzeit festgesetzt wurde, sind trotzdem grundsätzlich geschont?

Die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit dürfen in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere nicht bejagt werden.

180 | Was wird unter »Elterntiere« ver­standen?

Grundsätzlich jene, die sich an der Aufzucht beteiligen, unabhängig vom Geschlecht.

181 | Kann auch dieser Schutz aufgehoben werden?

Für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, ­Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lach­möwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten können die Länder Ausnahmen bestimmen.

182 | Wann kann beispielsweise der Schutz der Elterntiere beim Schwarzwild aufgehoben werden?

Bei Ausbruch der Schweinepest.

183 | Dürfen Gelege von Fasan und Rebhuhn ausgenommen werden, um Eier künstlich zu erbrüten?

Das Ausnehmen der Gelege von Federwild ist grundsätzlich verboten. Die Länder können ­jedoch zulassen, dass Gelege in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht ausgenommen werden. Wohl aber dürfen ausgemähte ­Gelege ­ausgenommen werden.

184 | Von welchen Arten dürfen die Länder das Sammeln von Eiern erlauben?

Das Sammeln der Eier von Ringel- und ­Türkentauben sowie von Silber- und Lach­möwen kann erlaubt werden.

185 | Unter welchen Umständen darf Wild in der Schonzeit erlegt werden?

Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren. Das ­Gleiche gilt für schwer krankes Wild, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.

186 | Ein Rehbock ist eindeutig von Rachenbremsenlarven befallen. Ist dies ein Abschussgrund im oben gedachten Sinne?

Eindeutig nein, denn Rachenbremsen sind weitverbreitet und die befallenen Rehe sind nicht schwer krank.

187 | Was versteht man unter Wildfolge?

Die Verfolgung krankgeschossenen Wildes über die Reviergrenze hinweg.

188 | Wann darf krankgeschossenes Wild über die Reviergrenze hinweg verfolgt werden?

Krankgeschossenes oder schwer krankes Wild, das in einen fremden Jagdbezirk wechselt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abgeschlossen worden ist.

189 | Ist die Wildfolgeregelung bundeseinheitlich?

Nein. Hierzu haben alle Länder nähere Bestimmungen erlassen, insbesondere über die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke, Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen.

190 | Wer vereinbart das Recht zur Wildfolge?

Die Reviernachbarn miteinander. Es gibt aber auch spezielle Wildfolgeregelungen für Schweißhundeführer auf Basis einer Hegegemeinschaft oder eines Landkreises.

191 | Was muss der Revierinhaber mindes­tens tun, wenn krankgeschossenes Wild ins Nachbarrevier wechselt und keine Wildfolge vereinbart wurde?

Die Stelle des Überwechselns markieren und den Reviernachbarn oder einen seiner Beauftragten unverzüglich verständigen und sich zur Nachsuche bereithalten.

192 | Darf über die Reviergrenze hinweg ein Fangschuss angetragen werden?

Nur wenn Wildfolge vereinbart wurde.

193 | Wer erteilt die Erlaubnis zur Wildfolge in einem befriedeten Bezirk?

Der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte.

194 | Auf welchen Abschussplan wird Schalenwild angerechnet, das im Nachbarrevier zur Strecke kommt?

Auf den Abschussplan des Reviers, in dem das Wild tatsächlich zur Strecke kam.

195 | Wer darf das im Nachbarrevier zur ­Strecke gekommene Wild verwerten?

Auch das Wildbret gehört jenem Revierinhaber, in dem das Wild zur Strecke kam.

196 | Können die Revierinhaber in diesem Punkt eine abweichende Regelung treffen?

Ja, hier steht einer privatrechtlichen Verein­barung nichts im Wege.

197 | Was wird unter Jagdschutz verstanden?

Der Jagdschutz umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wild­seuchen, vor wildernden Hunden und Katzen ­sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

198 | Wie ist die Jagdschutzbefugnis fixiert?

Die Jagdschutzbefugnis gilt beim Jagdpächter oder Eigenjagdbesitzer nur für das Revier, in dem er jagdausübungsberechtigt ist, beim Jagdauf­seher für den Dienstbezirk, für den er bestätigt wurde.

199 | Wo finden sich die Strafbestimmungen über die Wilderei?

Nicht im Jagdgesetz, sondern im Allgemeinen Strafrecht (§ 292 StGB).

200 | Wer ist zum Jagdschutz verpflichtet?

Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk obliegt ­neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, sofern er Inhaber eines Jagdscheins ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern.

201 | Kann der Jagdpächter auf die Ausübung des Jagdschutzes verzichten?

Nein, denn er ist ja dazu gesetzlich verpflichtet.

202 | Welche Befugnisse hat ein bestätigter Jagdaufseher?

Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der ­Polizeibeamten und sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.

203 | Wer gilt als »bestätigter« Jagdaufseher?

Wer von der Unteren Jagdbehörde angelobt, ­bestätigt und mit einem Dienstausweis (teilweise auch Dienstabzeichen) versehen wurde.

204 | Wie müssen sich Jagdschutzberechtigte ausweisen?

In Ausübung des Jagdschutzes ist ein Dienst­ausweis (bestätigte Jagdaufseher, Forstbeamte) mitzuführen; private Revierinhaber sind durch den Jagdschein ausgewiesen. In den meisten Bundesländern sind außerdem Jagdschutzab­zeichen vorgeschrieben, die am Hut oder am ­Revers zu tragen sind. Beim Einschreiten gegen Perso­nen muss der Dienstausweis vorgezeigt werden, soweit das aus Sicherheitsgründen zumutbar ist.

205 | Dürfen Jagdschutzbefugnisse auch an Jagdgäste übertragen werden?

Nur teilweise, z. B. das Füttern des Wildes in Notzeiten (landesrechtlichen Vorschriften ­beachten).

206 | Ist ein bestätigter Jagdaufseher auch dann jagdschutzberechtigt, wenn er als Gast im Nachbarrevier jagt?

Nein, dort nicht.

207 | Welche Rechte hat der Jagdschutz­berechtigte gegenüber einem Wilderer?

Er hat

• das Anhalterecht (er darf ihn am Weitergehen oder Weiterfahren hindern),

• das Abnahmerecht (er darf ihm Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abnehmen),

• das Personenfeststellungsrecht (Feststellung der Personalien).

208 | Was ist bei jeder Jagdschutzhandlung immer zu wahren?

Die Verhältnismäßigkeit der Mittel.

209 | Wer ist zum Jagdschutz gegen ­wildernde Hunde und Katzen berechtigt?

In der Regel der Jagdausübungsberechtigte sowie der von der zuständigen Behörde bestätigte Jagdaufseher. Die landesrechtlichen Bestimmungen sind dabei stets zu beachten.

210 | Müssen Hunde im Jagdrevier, zumindest im Wald, an der Leine geführt werden?

Grundsätzlich besteht kein Leinenzwang (allerdings ist § 8 Abs. 3 der Tollwutverordnung zu beachten). Doch ist der Hundehalter dafür verantwortlich, dass sich sein Hund nicht seiner Einwirkung entzieht. Je nach Landesrecht begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, wer Hunde unbeaufsichtigt in einem Jagdrevier laufen lässt.

211 | Ist der Hundehalter für den Schaden haftbar, den sein Hund durch Reißen von Wild anrichtet?

Ja. Der Revierinhaber kann den Hundehalter privatrechtlich auf Schadenersatz verklagen, wenn der Hund nachweislich Wild gerissen hat.

212 | Welche Hunde sind von der Tötungs­befugnis im Jagdschutz grundsätzlich ausgenommen?

Hirtenhunde, Jagdhunde, Blindenhunde, Sanitätshunde, Polizeihunde, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie vom Berechtigten zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass der dienstlichen Verwendung nur vor­übergehend der Einwirkung ihres Führers entzogen haben.

213 | Wann darf eine streunende Katze ­getötet werden?

Unbedingt Landesrecht beachten.

214 | Was gilt für die Tötung gefangener ­Katzen?

Dieselben Regelungen wie für den Abschuss von Katzen.

215 | Was muss der Jäger bei Auftreten einer Wildseuche tun?

Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

216 | Was tut die Jagdbehörde bei Auftreten einer Wildseuche?

Sie erlässt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.

217 | Was hat mit seuchenverdächtigem Wild zu geschehen?

Es ist der amtstierärztlichen Untersuchung zuzuführen.

218 | Wer darf zur Verhütung von Wild­schäden Wild von Grundstücken fernhalten oder es verscheuchen?

Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks. Der Jagdausübungsberechtigte darf dabei das Grundstück nicht beschädigen, der Eigen­tümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild weder gefährden noch verletzen.

219 | Muss der Grundeigentümer Maß­nahmen des Jagdpächters zum Fernhalten des Wildes immer dulden?

Ja, muss er, jedoch nur, soweit diese zumutbar sind.

220 | Darf der Grundeigentümer ohne Rücksprache mit dem Jagdausübungsberechtigten das Wild verscheuchen?

Ja, wenn dies zur Abwehr von Schäden notwendig ist.

221 | Welche Möglichkeiten hat die Behörde im Falle »übermäßiger Wildschäden«?

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat; insbesondere wenn dies mit Rücksicht auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft notwendig ist.

222 | Hat die Jagdbehörde die Möglichkeit der Ersatzvornahme?

Ja, kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen.

223 | Wie sieht die Ersatzvornahme aus?

Ein erfahrener Jäger wird mit der Erfüllung des Abschusses beauftragt.

224 | Darf Schwarzwild in freier Wildbahn gehegt werden?

Nein. Schwarzwild darf nur in solchen Ein­friedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten.

225 | Welche Tierarten dürfen nicht aus­gesetzt werden?

Schwarzwild und Wildkaninchen.

226 | Was ist Wildschaden?

Schaden an Grund und Boden und Nutzpflanzen.

227 | Schäden welcher Wildarten sind ­ersatzpflichtig?

Ersatzpflichtig sind nur Schäden, die durch ­Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane ver­ursacht werden.

228 | Wer haftet für Wildschäden in einem Gemeinschaftsjagdrevier?

Grundsätzlich zunächst die Jagdgenossenschaft. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

229 | Wie wird der Wildschaden unter den Jagdgenossen aufgeteilt?

Der aus der Genossenschaftskasse geleistete ­Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteilig­ten Grundstücke zu tragen.

230 | Wer trägt den Wildschaden in einer Eigenjagd?

Ist die Eigenjagd verpachtet, haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen.

231 | Müssen Schäden an zum Abtransport aufgehäuften Rüben ersetzt werden?

Ja, es ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eintritt.

232 | Ist der Schaden an eingelagerten ­Feldfrüchten zu ersetzen?

Nein. Als eingelagert gelten beispielsweise eingemietete Rüben oder Siloballen, nicht jedoch ­Rüben, die ein oder zwei Nächte auf dem Acker liegen, um abtransportiert zu werden.

233 | Ist es Wildschaden, wenn ein Reh mit einem Fahrzeug kollidiert?

Nein, und es gibt auch keine Ersatzpflicht.

234 | Sind Schäden von Beutegreifern an Haustieren Wildschäden?

Ja, da sie durch Wild (z. B. Fuchs oder Habicht) verursacht wurden. Sie sind aber nicht ersatzpflichtig.

235 | Welche Situation entsteht, wenn ­Krähen und Fasane gemeinsam eine Maissaat schädigen?

Es muss ermittelt (abgeschätzt) werden, zu ­welchem Prozentsatz die Fasane am Schaden beteiligt waren. In der Praxis ist dies kaum korrekt möglich, sodass eine gütliche Einigung angestrebt werden sollte.

236 | Feldhasen haben in erheblichem Umfang Zuckerrüben angenagt. Ist der Schaden ersatzpflichtig?

Nein, weil Hasenschäden nach Bundesrecht nicht ersatzpflichtig sind, solche von Kaninchen jedoch sehr wohl.

237 | Welche Tierarten können in einem Maisfeld gemeinsam zu Schaden gehen und wie wirkt sich das auf die Ersatzpflicht aus?

Neben Schwarzwild können auch der Dachs oder Nager wie Ratte, Nutria, Biber und Bisam ­beteiligt sein, ebenso Vögel. Hier ist zu prüfen, wie hoch die Sekundärschäden sind. Ersatzpflichtig ist nur der vom Schwarzwild verur­sachte Schaden.

238 | Worauf ist beim Verbiss einer Buchenkultur zu achten?

Ob der Verbiss durch Schalenwild oder Wild­kaninchen (beide ersatzpflichtig) oder durch ­Hasen (nicht ersatzpflichtig) verursacht wurde.

239 | Müssen Verbissschäden an Weinreben durch Rehwild und Kaninchen ersetzt ­werden?

Nach Bundesrecht nicht, wohl aber, wenn dies im jeweiligen Bundesland so geregelt ist, beispielsweise in Baden-Württemberg.

240 | Hasen und Kaninchen benagen im ­Winter gemeinsam Obstbäume. Wie muss der Schaden ersetzt werden?

Hier muss geprüft werden, welchen Anteil am Schaden die Kaninchen haben (ersatzpflichtig).

241 | Sauen verwüsten einen im Feld ­gelegenen Friedhof. Muss der Jagdpächter oder die Jagdgenossenschaft den Schaden ersetzen?

Nein, denn auch der Friedhof ist ein befriedeter Bezirk, auf dem die Jagd ruht.

242 | Was sind Wildschadensausgleichs­kassen?

Die Länder können bestimmen, dass für bestimmte Wildarten der Schadenersatz durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

243 | Wer haftet für Schäden, die aus ­Gehegen ausgebrochenes Wild verursacht?

Der Jagdausübungsberechtigte, Eigentümer oder Nutznießer, dem die Aufsicht über das Gehege obliegt.

244 | Zu welchem Zeitpunkt wird der ­Schaden geschätzt?

Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfang zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt.

245 | Was ist bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen?

Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

246 | Wann erlischt der Anspruch auf Wildschadenersatz?

Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

247 | Welche Wildschäden sind nicht zu ersetzen?

Wildschaden, der in Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, an einzeln stehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder an Freiland­pflanzungen oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, ist nicht zu ersetzen. Voraussetzung ist, dass die Herstellung von üblichen Schutzvor­richtungen, die ­unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen, unterblieben ist.

248 | Wie unterscheiden sich Wild- und ­Jagdschaden?

Schaden, der durch Wild entsteht, ist Wild­schaden; Schaden, der durch den Jäger entsteht, ist Jagdschaden.

249 | Für welche (Jagd-)Schäden haftet der Jagdausübungsberechtigte?

Er haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; auch für den Jagdschaden, der durch einen von ihm ­bestellten Jagdaufseher oder durch einen Jagdgast angerichtet wird.

250 | Welche Jagdmethoden sind zum Schutz vor Jagdschäden verboten?

Die Ausübung der Treibjagd auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind, ist verboten; die Suchjagd ist nur insoweit zulässig, als sie ohne Schaden für die reifenden Früchte durchgeführt werden kann.

251 | Kann Jagdschaden auch durch den Bau von Jagdeinrichtungen entstehen?

Ja, etwa wenn Bäume vernagelt werden.

252 | Sind Jagdschäden durch die Jagdhaftpflichtversicherung gedeckt?

Nein.

253 | Welche Meldefristen sind bei der Geltendmachung von Wild- oder Jagdschäden zu wahren?

Der Berechtigte muss den Schadensfall binnen 1 Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmelden. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen. Werden diese Fristen nicht einge­halten, erlischt der Anspruch auf Ersatz.

254 | Wo sind Wildschäden anzumelden?

Üblicherweise bei der Gemeindeverwaltung.

255 | Welche Möglichkeiten der Schadens­abwicklung gibt es?

Durch gütliche Einigung oder durch Anmeldung des Schadens bei der Gemeinde und ein sich ­anschließendes Verfahren.

256 | Wann kann der Grundeigentümer auf die formale Anmeldung des Schadens verzichten?

Wenn er sich mit dem Jagdausübungsberechtigten schon vor Ablauf der Meldefrist einigt. Die Einigung sollte schriftlich oder mit Zeugen ­erfolgen.

257 | Kann Wildschadenersatz eingeklagt werden?

Ja. Zuständig ist, unabhängig von der Höhe des Streitwerts, das Amtsgericht.

258 | Wovon können die Länder die Beschreitung des Klageweges abhängig machen?

Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, dass zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungs­behörde (Vorverfahren) stattfindet.

259 | Was ist ein Vorverfahren?

Ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde, in dem über den Anspruch, eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist.

260 | Womit endet das Vorverfahren?

Im Vorbescheid der Gemeinde.

261 | Was ist ein Wildschadensschätzer?

Wildschadensschätzer sind in landwirtschaftlichen wie jagdlichen Inhalten kompetente Personen. Sie werden von der Unteren Jagd­behörde bestellt (jeweiliges Landesjagdrecht ­beachten).

262 | Was ist ein Jagdbeirat?

Ein ehrenamtlich tätiges Gremium, das den Behörden auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene in jagdlichen Belangen beratend zur Seite steht.

263 | Wie setzt sich der Jagdbeirat zusammen?

Vertreten sind zumindest die Jägerschaft, Land- und Forstwirtschaft, Jagdgenossenschaft und der Naturschutz. Bestimmungen über die Zusammensetzung und Bestellung des Jagdbeirats treffen die Länder.

264 | Wie ist die Jagdverwaltung aufgebaut?

Die Oberste Jagdbehörde ist Teil des zuständigen Bundesministeriums. In den Ländern bestehen Jagdbehörden auf 2–3 Ebenen – im Landkreis (Untere Jagdbehörde), im Regierungsbezirk und bei der Landesregierung (Obere Jagdbehörde).

265 | Was ist ein Jagdberater?

In Bayern werden von den Jagdbehörden Jagd­berater als Wahlbeamte bestimmt, deren Aufgabe es ist, die jeweilige Behörde in Jagdsachen zu ­beraten.

266 | Welche Funktion hat ein Kreisjäger­meister?

Das ist, je nach Landesrecht, ganz unterschiedlich. Auch gibt es nicht in allen Bundesländern Kreisjägermeister. In der Regel berät er die ­Untere Jagdbehörde.

267 | Was ist eine anerkannte Vereinigung der Jäger?

Nach Vorgaben der Bundesländer Vereinigun­gen von Jägern, so beispielsweise die Landesjagdverbände.

268 | Welche Straftatbestände kennt das BJagdG?

• Abschuss von in seinem Bestand bedrohtem Wild

• Abschuss von Wild, für das keine Jagdzeit festgesetzt wurde

• Abschuss von Elterntieren, die noch zur Aufzucht (hierzu zählt auch die anschließende Betreuungszeit) der Jungen notwendig sind.

269 | Wie hoch ist der Strafrahmen?

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

270 | Ein 18-jähriger Inhaber eines Jugendjagdscheins setzt sich am 31. Januar alleine im Revier auf Sauen an. Darf er das?

Nein, er begeht eine Ordnungswidrigkeit, da er die Jagd ohne Begleitperson ausübt.

271 | Sie werden in Ihrem Revier von einer Polizeistreife angehalten. Bei der Kontrolle verweigern Sie das Vorzeigen des Jagdscheins. Mit welcher Anzeige müssen Sie ­rechnen?

Mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren, da Sie den zum Jagdschutz berechtigten Kontroll­organen zum Vorzeigen des Jagdscheins verpflichtet sind.

272 | Sie erlegen am Abend des 30. Aprils unmittelbar an der Grenze einen starken Rehbock, dem Sie schon lange nachgestellt haben. Ihr Reviernachbar, der das beobachtet hat, zeigt Sie an – wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit?

Einer Ordnungswidrigkeit, Sie haben ein Schonzeitvergehen begangen.

273 | Womit können Ordnungswidrigkeiten geahndet werden?

Mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro.

274 | Wer ahndet jagdliche Ordnungswidrigkeiten?

Die Untere Jagdbehörde.

275 | Kann ein Gewehr, das in Verbindung mit einer jagdlichen Straftat oder Ordnungswidrigkeit verwendet wurde, eingezogen werden?

Ja.

276 | Wer kann die Entziehung des Jagdscheins anordnen?

Die Untere Jagdbehörde.

277 | Welche Gründe führen zur Entziehung des Jagdscheins?

Verurteilungen wegen Straftaten nach dem Jagdgesetz, nach bestimmten Paragrafen des Strafgesetzbuches (unter anderem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung, sofern derjenige, gegen den sich die Tat richtete, sich in Ausübung des Forst-, Feld-, Jagd- oder Fischereischutzes befand), sowie wegen Wilderei und viele andere).

278 | Was ordnet das Gericht gleichzeitig mit dem Entzug des Jagdscheines an?

Eine Jagdscheinsperre für die Dauer von 1bis zu 5 Jahren.

279 | Kann die Sperre lebenslänglich angeordnet werden?

Ja.

280 | Kann auch eine Ordnungswidrigkeit zur Entziehung des Jagdscheins führen?

Nein, aber zum Verlust der jagdlichen Zuver­lässigkeit.

281 | Was kann das Gericht anordnen, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt keinen Jagdschein besaß?

Die spätere Verweigerung der Ausstellung eines Jagdscheins.

282 | Was kann zu einem Jagdverbot führen?

Das Verhängen einer Strafe für ein Vergehen oder eine Ordnungswidrigkeit, das/die bei oder im Zusammenhang mit der Jagdausübung begangen wurde, oder die Festsetzung einer Geldbuße aufgrund grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung.

283 | Ab welchem Zeitpunkt gilt das Jagd­verbot?

Das Verbot der Jagdausübung wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Für seine Dauer wird ein erteilter Jagdschein amtlich verwahrt. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

284 | Was ist der Unterschied zwischen Jagdscheinentzug und Verbot der Jagdausübung?

Bei einem Jagdverbot wird der Jagdschein nicht eingezogen, sondern nur für begrenzte Zeit amtlich verwahrt.

285 | Für welchen Zeitraum kann ein Jagd­verbot ausgesprochen werden?

Von 1 bis zu 6 Monaten.

286 | Können die Länder zusätzliche Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände in ihr Landesjagdgesetz aufnehmen?

Ja.

Vor und nach der Jägerprüfung

Подняться наверх