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§ 32 Schutzvorrichtungen

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(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterbliebenist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

Anmerkung: Es ergibt sich aus dem Grundsatz des Mitverschuldens, dass derjenige, der eine Schutzvorrichtung beseitigt, für den dadurch entstandenen Schaden nicht auch noch Ersatz verlangen kann. Nimmt ein Landwirt beispielsweise den Elektrozaun ab, um sein Feld zu bewirtschaften, vergisst er anschließend, den Zaun wieder aufzustellen und entsteht dadurch ein Wildschaden, hat er keinen Anspruch auf Ersatz.

Außer in Baden-Württemberg, wo Schäden an Weinbergen grundsätzlich ersatzpflichtig sind, müssen die im Abs. 2 genannten Pflanzungen eingezäunt werden, wenn für sie ggf. Wildschaden geltend gemacht werden soll.

Vor und nach der Jägerprüfung

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