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Allgemeines Anlage 1
ОглавлениеEs ist allgemein verboten, die in Anlage 1 aufgeführten Tiere (lebend oder tot) sowie Teile (z. B. Skelette, Felle, Federn, Eier, Larven, Puppen) von ihnen oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse in Besitz zu nehmen, zu erwerben, sie zu be- oder verarbeiten oder irgendwie zu verwenden; diese Tiere (Teile, Erzeugnisse) dürfen auch nicht gehandelt werden (abgeben, anbieten, veräußern, in den Verkehr bringen).
Ausgenommen von diesen Verboten ist das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten, das ihm nach dem Jagdgesetz zusteht. Insofern ändert sich also für den Jäger nichts; die Aneignungs- und Besitzverbote betreffen ihn nicht. Eine beachtenswerte Einschränkung ist aber dabei: Der Jagdausübungsberechtigte darf über ein solches Tier, das er sich rechtmäßig angeeignet hat, nicht beliebig verfügen. Er darf es für sich selbst verwerten oder verschenken, jedoch nicht verkaufen (»gegen Entgelt an Dritte abgeben«), auch nicht »zum Zweck des Verkaufs halten, befördern oder anbieten«. Das gilt ebenfalls für alle Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere, also Wildbret, Trophäen, Präparate und dergleichen.