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Anlage 2

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Für die hier genannten Tiere gilt eine Ausnahme von den Vorschriften der Anlage 1: Der Jagdausübungsberechtigte darf sie verkaufen, und zwar auch gewerblich. (Hier bleibt also für den Revier­inhaber alles beim Alten; er darf solches Wild an den Wildbrethandel oder die Gastronomie abgeben und überhaupt beliebig »in den Verkehr bringen«.)

Übersicht über die Bundes-Wildschutzverordnung

(Anlagen 1-5: die jeweils geltenden Anlagen sind angekreuzt)



• = ohne Jagdzeit (ganzjährig geschont)

Vor und nach der Jägerprüfung

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