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Anlage 2
ОглавлениеFür die hier genannten Tiere gilt eine Ausnahme von den Vorschriften der Anlage 1: Der Jagdausübungsberechtigte darf sie verkaufen, und zwar auch gewerblich. (Hier bleibt also für den Revierinhaber alles beim Alten; er darf solches Wild an den Wildbrethandel oder die Gastronomie abgeben und überhaupt beliebig »in den Verkehr bringen«.)
Übersicht über die Bundes-Wildschutzverordnung
(Anlagen 1-5: die jeweils geltenden Anlagen sind angekreuzt)
• = ohne Jagdzeit (ganzjährig geschont)