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§§ 1–7 Allgemeine Vorschriften

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Ziele: Als grundsätzliche Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind Natur und Landschaft aufgrund ihres Eigenwertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen so zu schützen, dass unter anderem

• die biologische Vielfalt,

• die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie

• die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.

Um diese Ziele zu erreichen, sind insbesondere

• lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen;

• Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken;

• Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten;

• Naturgüter, die sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu nutzen; erneuerbare Naturgüter dürfen nur nachhaltig genutzt werden;

• wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten;

• Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren.

Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen. Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Allerdings haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes bzw. der Länderregelungen erlassen worden sind, zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (Duldungspflicht gem. § 65 BNatSchG).

Anforderungen: Bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung sind Grundsätze der »guten fachlichen Praxis« – aus naturschutzrechtlicher Sicht – zu beachten. Bei Beachtung dieser Anforderungen (und der Vorschriften und Regelungen des jeweiligen Rechtskreises) widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Zu diesen Anforderungen zählen insbesondere

• eine standortangepasste Bewirtschaftung, die eine nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet;

• die Erhaltung der zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente;

• ein ausgewogenes Verhältnis von Tierhaltung zum Pflanzenbau;

• die fachgerechte Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln;

• der Aufbau naturnaher Wälder und deren nachhaltige Bewirtschaftung ohne Kahlschläge;

• der Erhalt und die Förderung oberirdischer ­Gewässer einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten, wobei der Besatz mit nichtheimischen Tierarten grundsätzlich zu unterlassen ist.

In § 7 werden zahlreiche für das Verständnis wichtige Begriffe definiert (s. hierzu Sachgebiet Naturschutz, >).

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