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§§ 29–33 Mit der Waffe ins Ausland

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Auslandsjagdreisen erfreuen sich bei Jägern zunehmender Beliebtheit, doch auch ein Waffenkauf im oder ein Verkauf ins Ausland ist heute nichts Ungewöhnliches. Das Gesetz unterscheidet hier 2 Verfahrensweisen – das Verbringen und die Mitnahme.

Verbringen: Beim Verbringen wird die Schusswaffe und/oder Munition dauerhaft in den bzw. aus dem Geltungsbereich des WaffG verbracht. Für das Verbringen ist eine Erlaubnis notwendig. Sie kann erteilt werden, wenn der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist und der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleis­tet ist.

Mitnahme: Bei der Mitnahme wird die Schusswaffe/Munition nur temporär über die Grenzen verbracht, also beispielsweise im Rahmen einer Jagdreise. Auch die Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des WaffG bedarf der Erlaubnis. Für Jäger sowie Sport- und Brauchtumsschützen gelten dabei jedoch erleichterte Verfahrensbedingungen.

Europäischer Feuerwaffenpass: Grundvoraussetzung ist, dass sie Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses (EFP) sind und die Schusswaffen, die mitgenommen werden sollen, darin eingetragen sind. Ein Europäischer Feuerwaffenpass wird auf Antrag von der Waffenbehörde ausgestellt. Der EFP berechtigt Jäger zur Mitnahme von bis zu 3 Langwaffen und der dafür bestimmten Munition zum Zweck der Jagd. Sportschützen können bis zu 6 Schusswaffen und Brauchtumsschützen bis zu 3 Einzellader- oder Repe­tierlangwaffen (inkl. zugehöriger Munition) mitnehmen. Zudem muss der Grund der Mitnahme nachgewiesen werden, also z. B. eine Jagdeinladung oder Unterlagen für eine Jagdreise.

Unbedingt zu beachten: Wer aus einem Drittstaat kommend (beispielsweise nach der Jagd­reise) Waffen und/oder Munition nach Deutschland mitnimmt (oder verbringt), muss dieses bei der zuständigen Überwachungsbehörde (Zoll, Bundespolizei) anmelden!

Folgende Dokumente müssen bei einem Grenzübertritt mit Schusswaffe/Munition mit­geführt werden: EFP, WBK, Pass (Personalausweis), Grund für die Mitnahme (Jagdeinladung). Zudem empfiehlt es sich, auch den Jagdschein sowie das vom Zoll ausgestellte »Auskunftsblatt INF-3« mitzuführen. Mit diesem Formblatt wird bescheinigt, dass es sich bei der Wiedereinfuhr der mitgenommenen Schusswaffen sowie ggf. der hochwertigen Jagdoptik um die nämliche Ware wie bei der Ausfuhr handelt. Denn die WBK wird vom Zoll nicht als Eigentumsnachweis anerkannt.

Vor und nach der Jägerprüfung

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