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§§ 2 –10, 12, 13, 38, 42 Umgang mit Waffen: Erwerb, Besitz; Führen, Schießen

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Erlaubnis: Wer mit Waffen oder Munition umgehen will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (WBK) oder den Eintrag in eine bestehende Waffenbesitzkarte dokumentiert. Voraussetzungen für eine Erlaubnis sind, dass

• der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat,

• die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt sowie

• die erforderliche Sachkunde und

• ein Bedürfnis

nachgewiesen hat.

Wichtig: Die Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung sowie drei Jahre nach der ersten Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen.

Zuverlässigkeit: Hohe Anforderungen stellt das WaffG an die Zuverlässigkeit eines Waffenbesitzers. Als nicht zuverlässig gelten unter anderem Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind oder bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

• Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden;

• damit nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen;

• diese nicht sorgfältig verwahren oder

• Waffen oder Munition Dritten überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Auch wer wegen einer vorsätzlichen oder fahr­lässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang von Waffen und Munition sowie wegen einer Straftat nach dem Waffen- oder Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, gilt in der Regel als nicht mehr zuverlässig. Auch die Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein, einer verfassungswidrigen Partei, verfassungsfeindliche Bestrebungen sowie nachgewiesene Gewalttätigkeit führen in der Regel zur Unzuverlässigkeit.

Persönliche Eignung: Die persönliche Eignung besitzen unter anderem Personen nicht, die geschäftsunfähig, alkohol- oder drogenabhängig sind oder aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen und Munition nicht sachgerecht umgehen können.

Von der Vorschrift, dass Personen unter 25 Jahren, die eine großkalibrige Schusswaffe erwerben wollen, ein medizinischpsychologisches Zeugnis vorlegen müssen, sind Jäger befreit.

Sachkunde: Die Sachkunde haben Jäger mit dem erfolgreichen Bestehen der Jägerprüfung nachgewiesen.

Bedürfnis: Ein Bedürfnis ist bei Inhabern eines gültigen Jagdscheins (im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des BJagdG = Jäger) grundsätzlich gegeben. Bei Jägern, die nicht Jahresjagdschein­inhaber sind, wird das Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition anerkannt, wenn:

• glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen und

• Schusswaffe wie Munition nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind.

Jahresjagdscheininhaber dagegen müssen nicht glaubhaft machen, dass sie die Waffen benötigen. Sie können grundsätzlich Langwaffen (ohne zahlenmäßige Beschränkung) und 2 Kurzwaffen erwerben, letztere jedoch nur gegen vorherige Erlaubnis. Dieser Voreintrag erfolgt durch die Eintragung des gewünschten Modells und Kalibers in eine WBK. Die Erlaubnis zum Erwerb der Munition für diese Kurzwaffen (auch für Fangschussgeber) muss in der WBK eingetragen sein. Wollen sie weitere Kurzwaffen erwerben, muss ein Bedürfnis nachgewiesen werden.

Inhabern eines Jugendjagdscheins wird keine WBK ausgestellt, d. h., sie können keine eigenen Waffen kaufen und diese im Eigentum haben. Sie dürfen Schusswaffen und Munition nur für die Dauer der Jagdausübung oder des Schießtrainings erwerben, besitzen, führen (dies auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, s.oben) und damit schießen.

Führen: Wer eine Waffe erwirbt oder besitzt, darf sie noch nicht führen. Im Gesetz ist genau definiert, wann Jäger Schusswaffen führen sowie damit schießen dürfen:

• zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier,

• zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier,

• zum Jagd- und zum Forstschutz.

Auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten (z. B. Fahrt ins Revier, kurze Besorgung auf dieser Strecke, beim Schüsseltreiben) ist das Führen der Waffe erlaubt. Allerdings darf die Waffe dabei nicht schussbereit sein! Zudem sollte bei einem kurzfristigen Verlassen des Fahrzeugs dieses verschlossen und die Waffe so untergebracht sein, dass sie nicht unmittelbar als solche zu erkennen ist.

Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch den Jagdscheininhaber vorsieht.

Ansonsten ist das Führen einer Schusswaffe nur mit einem Waffenschein gestattet! Verboten ist auch das Führen von Waffen (das gilt nicht nur für Schusswaffen) bei öffentlichen Veranstaltungen (z. B. Volksfesten, Märkten, Sportveranstaltungen, aber auch bei Kino- und Diskothekenbesuch).

Wer als Jäger eine Schusswaffe führt, muss Personalausweis (oder Pass), die WBK und einen gültigen Jagdschein mit sich führen. Diese Dokumente sind zur Kontrolle befugten Personen (z. B. Polizeibeamten) auf Verlangen vorzuzeigen.

Nur in einem ganz eng begrenzten Rahmen gestattet das WaffG Ausnahmen. So benötigt keine Erlaubnis zum Führen von Waffen, wer

• diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

• diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.

Ausnahmen gelten auch für ganz bestimmte Sportwettkämpfe (wie Biathlon), für Signalwaffen beim Bergsteigen oder auf Wasserfahrzeugen (Leuchtpistole) sowie zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen.

Schießen: Das Schießen außerhalb von Schieß­stätten sowie das Schießen auf Tiere, das nicht unter die »Jagdausübung« oder den »Jagdschutz« fällt, ist verboten. In solchen Fällen genügt der Jagdschein nicht, sondern es muss eine Schieß­erlaubnis beantragt werden.

Waffenrechtliche Definitionen

Das Waffengesetz teilt Waffen in folgende Kategorien ein:

1. Schusswaffen

2. Den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände

3. Tragbare Gegenstände, die

a) bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen

b) nicht bestimmt, aber geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und in diesem Gesetz genannt sind.

Schusswaffen

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Geschosse sind im Sinne des WaffG für Waffen oder Schusswaffen bestimmte feste Körper oder aber gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.

Der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt.

Anhand der Art des Antriebsmittels unterscheidet man

• Feuerwaffen: Geschossantrieb durch heiße Gase

• Druckluftwaffen: Geschossantrieb durch Luft, die in einem Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem freigegeben wird;

• Federdruckwaffen: Geschossantrieb durch direkte Federkraft oder ein von einem Kolben erzeugtes Luftpolster

• Kaltgaswaffen: Geschossantrieb durch kalte Treibgase (z. B. CO2-Waffen),

Weiterhin erfolgt eine gesetzliche Unterteilung in:

• Automatische Schusswaffen:

Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzugs mehrere Schüsse abgegeben werden können.

• Halbautomatische Schusswaffen:

Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzugs nur ein Schuss abgegeben werden kann. Double-Action-Revolver zählen nicht dazu.

• Repetierwaffen:

Schusswaffen, bei denen nach Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus Munition aus einem Patronenlager nachgeladen wird.

• Einzelladerwaffen:

Schusswaffen ohne Magazin mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen werden.

• Langwaffen:

Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet.

• Kurzwaffen:

Alle anderen Schusswaffen.

Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände

Gleichgestellte Gegenstände müssen tragbar sein, ihr Wesensmerkmal ist, dass sie keinen Lauf haben, durch den Geschosse getrieben werden. Hierzu gehören beispielsweise:

• SRS-Waffen: Schreckschuss, Reizstoff- und Signalwaffen

• Armbrüste (gezieltes Verschießen von festen Körpern, deren Antriebsenergie eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann).

Pfeil und Bogen gehören nicht dazu, da die Antriebsenergie nicht gespeichert werden kann.

Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schall­dämpfer

Hierzu gehören:

• Lauf- oder Gaslauf

• Verschlussstück

• Patronen- oder Kartuschenlager

• Bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.

• Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind.

Magazine von Schusswaffen sind keine wesentlichen Teile.

Weitere Begriffe:

Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen): vormals funktionsfähige Schusswaffen, die durch bestimmte Maßnahmen dauerhaft so verändert wurden, dass ihre Schussfähigkeit oder die Funktionsfähigkeit ihrer wesentlichen Teile mit allgemeingebräuchlichen Werkzeugen nicht mehr hergestellt werden kann (hierzu ist eine eigene Verordnung vorgesehen).

Salutwaffe: so »unbrauchbar« gemachte Langwaffe (nie Kurzwaffe), dass mit ihr nicht mehr »scharf« geschossen, jedoch noch Kartuschenmunition verwendet werden kann. Die veränderte Waffe muss gemäß BeschussV gekennzeichnet sein. Einsatz z. B. bei Film-, Fernsehaufnahmen, Theatervorführungen.

Anscheinswaffen: Darunter fallen Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden (bspw. Soft-Air-Waffen im Militärwaffen-Optik).

Sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen:

• Zielscheinwerfer: für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (auch ­Infrarot)

• Laser- oder Zielpunktprojektoren: für Schuss­waffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel ­markieren

• Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte: für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielfernrohre.

Zielhilfsmittel wie Zielfernrohre und Rotpunktvisiere werden vom WaffG nicht erfasst.

Tragbare Gegenstände

1. Tragbare Gegenstände im technischen Sinne sind solche, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder zu beeinträchtigen.

• Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen). Zur Beurteilung, ob ein Gegenstand als Hieb- und Stoßwaffe einzuordnen ist, ist dessen Zweckbestimmung entscheidend.

Dazu gehören beispielsweise: Kampfmesser, Bajonett, Schwert, Schlagstock, Wurfstern, Schlagring.

Nicht darunter fallen beispielsweise: Küchenmesser, Axt, Machete, Hirschfänger, Baseballschläger.

•Gegenstände, die unter anderer als mechanischer Energie Verletzungen beibringen.

Dazu gehören beispielsweise Elektroimpulsgeräte, Reizstoffsprühgeräte (sofern zum Einsatz gegen Menschen bestimmt), Molotow-Cocktails, Würgegeräte und Präzisionsschleudern.

• Tragbare Gegenstände im nichttechnischen Sinne sind solche, die ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.

Dazu gehören Springmesser, Fallmesser, Faustmesser, Butterflymesser.

Munition

Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte

• Patronenmunition (bestehend aus Hülse mit Ladung und Geschoss oder ein Geschoss mit ­Eigenantrieb)

• Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladung, aber ohne Geschoss)

• hülsenlose Munition (Ladung mit und ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe angepasste Form hat)

• pyrotechnische Munition (Munition, deren Geschosse einen explosionsgefährlichen Stoff enthalten, der Licht-, Schall-, Rauch- oder einen ähnlichen Effekt erzeugen soll.

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