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Anlage 5
ОглавлениеWer die hier aufgeführten Tiere lebend oder tot in den Verkehr bringt, sie erwirbt oder verarbeitet, muss ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch führen, das eine behördliche Kontrolle ermöglicht. (Diese Vorschrift betrifft insbesondere Präparatoren.)
Für den Jäger – besonders den verantwortlichen Revierinhaber – ist also wichtig zu wissen, was er mit Wild, das er sich rechtmäßig angeeignet hat, weiter tun darf:
• Darf er es unbeschränkt auch an Gewerbebetriebe verkaufen?
• Darf er es nur privat, also »nicht gewerblich«, verkaufen?
• Darf er es überhaupt nicht verkaufen, sondern nur für sich behalten oder unentgeltlich abgeben (verschenken)?
Für Wild, das nicht in den Anlagen 1 bis 5 der BWildSchV aufgeführt ist, bleibt es bei den bisherigen jagdgesetzlichen Regelungen. Nicht berührt von den neuen Vorschriften ist auch der »Altbesitz« (z. B. Trophäen, Präparate), der vor dem 1.4.1986 rechtmäßig erworben wurde. Auch gelten die Vorschriften nicht für solche Rebhühner, Fasanen, Wachteln und Stockenten, die in Gefangenschaft gezüchtet und nicht herrenlos sind.
Für die in Anlage 5 aufgeführten Arten (es sind diejenigen mit ganzjähriger Schonzeit) werden besondere Anforderungen an Handel und Verarbeitung (Präparatoren) gestellt. Dafür ist ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch vorgeschrieben, das die behördliche Kontrolle ermöglichen soll.
Die zuständige Naturschutzbehörde kann vom Aneignungsverbot Ausnahmen für Lehr- und Forschungszwecke sowie im Einzelfall auch für die persönliche Aneignung zulassen. Darüber hinaus ist es – vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften – zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen und gesund zu pflegen. Sie müssen aber wieder in die Freiheit entlassen werden.
287 | Wie steht es mit der Aneignung von Tieren, die tot aufgefunden werden?
Sofern das Tier dem Jagdrecht unterliegt, hat nur der Revierinhaber das Aneignungsrecht. Bei anderen wild lebenden Tieren ist nach dem Naturschutzrecht zu unterscheiden:
• Tiere ohne besonderen Schutz darf sich jedermann aneignen;
• Tiere, die unter besonderem Schutz stehen, darf sich niemand aneignen.
288 | Gilt das Aneignungsverbot auch für Teile der besonders geschützten Tiere?
Ja, ausnahmslos.
289 | Welches Wild darf der Revierinhaber nicht verkaufen, sondern nur selbst verwerten oder verschenken?
• Dasjenige Wild, das in der BWildSchV (Anlage 1) aufgeführt ist (ohne die Ausnahmen nach Anlage 2 und 3).
• Das Wild, das sinngemäß gleichen EU-Naturschutzrichtlinien (zusätzlich zum Jagdrecht) unterliegt (das sind Fischotter, Wildkatze, Luchs, Großtrappe und alle Greifvögel).
290 | Beziehen sich die Einschränkungen auch auf Trophäen und Präparate dieser Wildarten?
Ja. Sie beziehen sich auf lebendes und totes Wild sowie auf alle seine Teile und daraus gewonnenen Erzeugnisse.
291 | Bei einer Taubenjagd wurden 20 Ringeltauben und 12 Türkentauben erlegt. Darf die gesamte Strecke an einen Gastwirt verkauft werden?
Nur die Ringeltauben (Anlage 2). Die Türkentauben darf der Revierinhaber verschenken, wenn er sie nicht selbst verwertet (Anlage 1).
292 | Ein Revierinhaber hat sich einen in seinem Revier verunglückten Auerhahn präparieren lassen. Darf er das Präparat später zum Verkauf anbieten?
Nein (Anlage 1).
293 | Ein Jagdpächter ist von Beruf Gastwirt. Darf er in seinem Revier geschossene Waldschnepfen auf der Speisekarte anbieten?
Nein, Waldschnepfen dürfen nicht gewerblich verkauft werden (Anlage 3).
294 | Ein Jagdpächter findet in seinem Revier einen Mäusebussard und einen Waldkauz als frisch getötete Unfallopfer an einer Landstraße. Darf er sich die Vögel präparieren lassen?
Den Bussard ja (Aneignungsrecht nach dem Jagdgesetz); den Kauz nur mit vorheriger Genehmigung der Naturschutzbehörde (unterliegt nicht dem Jagdrecht).
295 | Ein Jagdpächter schenkt einige erlegte Lachmöwen einem befreundeten Präparator; dieser möchte die präparierten Vögel verkaufen. Wie ist die Rechtslage?
Der Jagdpächter darf die Möwen verschenken (nicht verkaufen!); der Präparator darf die Vögel nicht für gewerbliche Zwecke verarbeiten und nicht verkaufen (Anlage 1).
296 | Welche Bedingungen muss jemand erfüllen, der Greifvögel halten möchte?
Er muss Inhaber eines gültigen Falknerjagdscheins sein; er darf insgesamt nicht mehr als 2 Greifvögel halten (beschränkt auf Habicht, Steinadler und Wanderfalke) und die gehaltenen Vögel müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet sein (vorgeschriebene Fußringe). Ausnahmen gibt es für Greifvogelhaltungen zu wissenschaftlichen Zwecken und zur Zucht.