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Anlage 4

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Diese Anlage bezieht sich ausschließlich auf Greifvögel. Für diese gelten die allgemeinen Verbote nach Anlage 1 nur deshalb nicht, weil sie neben dem Jagdrecht zugleich Naturschutzbestimmungen nach EU-Richtlinien unterliegen, wofür gleichlautende Verbote gelten. Zusätzlich regelt hier die Bundeswildschutzverordnung die Haltung von Greifvögeln in Gefangenschaft. Die Haltung (außer zu wissenschaftlichen Zwecken) wird vom Besitz des Falknerjagdscheins abhängig gemacht, die Zahl der gehaltenen Greifvögel wird beschränkt und eine besondere Kennzeichnung von gehaltenen und gezüchteten Greifvögeln wird vorgeschrieben. Zu- und Abgang sind der Behörde zu melden.

Vor und nach der Jägerprüfung

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