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§§ 20–30 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

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Die Länder müssen länderübergreifend und sich dabei untereinander abstimmend einen großflächigen Biotopverbund schaffen, der mindes­tens 10 % ihrer Fläche umfassen soll. Die Ausweisung von Schutzgebieten obliegt den Ländern. Es gibt folgende Kategorien: Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal sowie geschützter Landschaftsbestandteil (Definition der Kategorien s. Kapitel Naturschutz). Darüber hinaus sind folgende Biotope besonders geschützt:

• Natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer, Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche

• Moore, Sümpfe, Röhrichte und andere Feuchtgebiete

• Binnendünen, Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgras­rasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte

• Bruch-, Sumpf- und Auenwälder

• Offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schnee- tälchen und Krummholzgebüsche,

• Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strand- wälle, Strandseen, Boddengewässer, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Riffe, Sand- bänke.

Neben den Definitionen der einzelnen Schutz­gebietskategorien werden die für den Aufbau des Europäischen Netzes »Natura 2000« notwendigen Vorgaben genannt.

Vor und nach der Jägerprüfung

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