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Bundeswildschutz­verordnung (BWildSchV)

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Die Bundeswildschutzverordnung ist am 1.4.1986 in Kraft getreten. Sie ergänzt das Bundesjagdgesetz aufgrund der in § 36 vorgesehenen Ermächtigung, den Besitz, Erwerb, den Handel und sons­tiges Inverkehrbringen von Wild näher zu regeln. Die früher bestehenden landesrecht­lichen Vorschriften auf diesem Gebiet waren hauptsächlich darauf abgestellt, den Wildbrethandel zu kontrollieren (um die Wilderei besser bekämpfen zu können). Deshalb bestanden Vorschriften in erster Linie über Wildursprungszeichen und Wildhandelsbücher. Die Erwartung, hier eine neue, bundeseinheitliche Regelung zu bringen, hat die Bundeswildschutzverordnung nicht erfüllt. Sie ist mehr auf den Schutz gefährdeter Wildarten abgestellt, und zwar mit Schwerpunkt auf dem Federwild. Die Bestimmungen sind recht kompliziert und unübersichtlich. Ohne auf alle Einzelheiten einzugehen, sollen die Grundzüge so weit dargestellt werden, wie es für die Jagdpraxis nötig ist.

Alle Wildarten, die der Bundeswildschutzverordnung unterliegen, sind in der folgenden Übersicht aufgeführt. Dazu ist angegeben, welche ­Vorschriften im Einzelnen für die betreffende Wildart gelten, nämlich unterschieden nach den Anlagen 1 bis 5.

Anlage 1 enthält die allgemeinen, weit gefassten Verbote, während die Anlagen 2 und 3 gewisse Ausnahmen davon zulassen. Anlage 4 enthält die besonderen Vorschriften für die Haltung von Greifvögeln, Anlage 5 spezielle Vorschriften für die gewerbliche Verarbeitung (z. B. durch Präparatoren). Verstöße gegen die BWildSchV werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

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