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§ 26 Fernhalten des Wildes
ОглавлениеDer Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsberechtigte darf dabei das Grundstück nicht beschädigen, der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild weder gefährden noch verletzen.
Anmerkung: Wildschutzzäune oder Elektrozäune dürfen zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen sowohl vom Jagdausübungsberechtigten, als auch vom Eigentümer oder Pächter aufgestellt werden. Der Jäger ist aber nicht ohne Zustimmung des Eigentümers oder Pächters berechtigt, zu diesem Zweck Schneisen in die landwirtschaftlichen Kulturen zu schlagen. Dies bedarf stets der Zustimmung des Eigentümers bzw. des Pächters. Wer die Kosten für diesen Zaun trägt, ist gesetzlich nicht geregelt. Die wildschadenspflichtigen Jagdausübungsberechtigten sollten sich rechtzeitig mit den Bewirtschaftern der landwirtschaftlichen Flächen abstimmen, welche Flächen schadensträchtig werden, und dort gemeinsame Schutzkonzepte hinsichtlich Einzäunung, Bejagung und Vergrämung erarbeiten. So kann beispielsweise vereinbart werden, Bejagungsschneisen in Maisfeldern unbewirtschaftet zu lassen, in denen das Wild gut zu erlegen ist. Ob dafür dann eine Entschädigung an den Landwirt gezahlt wird, ist Verhandlungssache.